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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 106 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:09 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
84.44.201.202, Hotznplotz, Guckar, KayH, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 01-21; 104-117
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 624; 625, Zeilen: 22-36, 110-120; 01-07, 101-110
Entscheidend ist im Zusammenhang mit Art. 51 UNCh., daß die Agressionsdefinition zur Konkretisierung des Begriffs der "Angriffshandlung (act of aggression, acte d'aggression) im Sinne des Art. 39 UNCh. ergangen ist, nicht jedoch zur Definition des "bewaffneten Angriffs" i.S.d. Art. 51 UNCh. Dies ergibt sich sowohl aus Ziff. 2 und 4 der Präambel wie auch aus Art. 6, wonach die Definition keine Regelung des Selbstverteidigungsrechts gegen bewaffnete Angriffe enthält.[FN 566] Darüber hinaus belegt die Entstehungsgeschichte der Resolution, daß eine Definition des bewaffneten Angriffs nicht beabsichtigt war.[FN 567] Die Vereinigten Staaten wie auch andere westliche Staaten haben sich mit Nachdruck Tendenzen widersetzt, den "bewaffneten Angriff" in die Definition einzubeziehen.[FN 568] Ebenso wie die Sowjetunion haben sie die Auffassung vertreten, daß die Begriffe "act of aggression" und "armed attack" nicht identisch seien.[FN 569] Dieser Auffassung schließt sich der weitaus überwiegende Teil des Schrifttums an. Nur vereinzelt, vor allem von französischsprachigen Autoren, wird vertreten, daß die zwei Begriffe zugleich und übereinstimmend geregelt wurden.[FN 570] Demgegenüber beschreibt die vorherrschende Literatur das Verhältnis der beiden Begriffe dahingehend, daß der Begriff "bewaffneter Angriff" gegenüber dem der "Angriffshandlung" der engere ist.[FN 571] Auch der IGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Definition des Begriffs "bewaffneter Angriff" entwickelt. Selbst in seinem Nicaragua-Urteil[FN 572], [...]

[FN 567] Bruha, S. 111

[FN 568] Stellungnahme des US-Vertreters, Doc. A/AC.134/SR. 113, insb. A/AC. 134/SR. 105, S. 17; A/AC.134/SR.108, S. 43; Stellungnahme der Vertreter Japans, Doc. A/AC.134/SR.112; Stellungnahme des Vertreters des Vereinigten Königreichs, DocA/AC. 134/SR. 113

[FN 569] Stellungnahme des Vertreters der UdSSR, Doc. A/AC. 134/SR. 105, S. 16; Stellungnahme des US-Vertreters, Doc. A/AC. 134/SR. 105, S. 17; ähnlich auch der Abs. 2 des von 13 "blockfreien" Staaten vorgelegte Entwurfs einer Aggressionsdefinition: "...that armed attack (armed aggression) is the most serious and dangerous form of agression..."

[FN 570] Chaumont, S. 128; Rambaud, S. 878

[FN 571] Bowett, Self-Defence, S. 192; Dahm, Völkerrecht Bd. II, S. 390; Blumenwitz, Das universelle Gewaltanwendungsverbot, S. 739; Bothe, Das Gewaltverbot im allgemeinen, S. 16; Meier, S. 16; Bothe, Definition der Aggression, S. 137, Anm. 27; Klein, S. 186; Rifaat, S. 125; Wengler, Das völkerrechtliche Gewaltverbot, S. 7

[S. 624, 22-36 u. S. 625, 1-7]

Diese "Aggressionsdefinition", die als Resolution der GV nur eine Empfehlung und nicht bindendes Recht ist, bestimmt allerdings nicht den Begriff des "bewaffneten Angriffs" (armed attack) des Art. 51, sondern den Begriff der "Angriffshandlung" (act of aggression) des Art. 39 der Charta.[FN 45] Dies ergibt sich sowohl aus Ziff. 2 und 4 der Präambel wie auch aus Art. 6, wonach die Definition keine Regelung des Selbstverteidigungsrechts gegen bewaffnete Angriffe enthält.[FN 46] Die Entstehungsgeschichte der Definition belegt, daß eine Definition des bewaffneten Angriffs nicht beabsichtigt war [FN 47] Die Vereinigten Staaten wie auch andere westliche Staaten haben sich im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Definition mit Nachdruck Tendenzen widersetzt, den "bewaffneten Angriff" in die Definition einzubeziehen.[FN 48] Ebenso wie die Sowjetunion[FN 49] haben sie im übrigen die Auffassung vertreten, daß die Begriffe "act of aggression" und "armed attack" nicht identisch seien.[FN 50] In der Definition dieses Begriffs liegt auch nicht mittelbar eine Begriffsbestimmung des "armed attack" des Art. 51, wie dies im vr Schrifttum z. T. behauptet wird.[FN 51] Die Begriffe "armed attack ("agression armée") und "act of aggression" ("acte d'agression") entsprechen sich inhaltlich nicht. Bei allen Unsicherheiten [Seite 625] über Inhalt und Umfang beider Begriffe kann doch festgestellt werden, daß der Begriff des "bewaffneten Angriffs" gegenüber dem der "Angriffshandlung" der engere Begriff ist.[FN 52] Die Annahme der "Aggressionsdefinition" durch die GV hat somit für die Bestimmung des Begriffs des "bewaffneten Angriffs" keinen entscheidenden Fortschritt gebracht[FN 53]. Das Nicaragua-Urteil des IGH hat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu einer Klärung geführt.

[S. 624, 110-120]

[FN 47] S. Bruha, 110, 111 (Anm. 62), 163-201.

[FN 48] S. die Stellungnahmen des US-Vertreters (A/AC.134/SR. 113, insbes. A/AC.134/SR.105, S. 17; sowie A/AC.134/SR.108, S. 43); s. auch die Stellungnahmen der Vertreter Japans (A/AC. 134/SR.112) und des Vereinigten Königreichs (A/AC. 134/SR. 113).

[FN 49] S. die Stellungnahme des Vertreters der UdSSR (A/AC. 134/SR. 105, S. 16).

[FN 50] S. die Stellungnahme des US-Vertreters (A/AC. 134/SR. 105, S. 17).

[FN 51] So nehmen vor allem französischsprachige Autoren an, daß mit einer Definition des "acte d'agression zugleich die "agression armée" des Art. 51 geregelt werde, s. etwa Chaumont, C., La définition de l'agression en 1970-1971, in: Centre interuniversitaire de Droit public et de l'Université Libre de Bruxelles (Hrsg.), Fs Ganshof van der Meersch, Bd. 1 (1972), 115-129 (128); Rambaud, P., La définition de l'agression par l'O. N. U., RGDIP 80 (1976), 835-881 (878). [...]

[S. 625, 101-110]

[FN 52] Darauf wurde im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Aggressionsdefinition z. B. von dem Vertreter der UdSSR (A/AC.134/SR. 105, S. 16) und des Vereinigten Königreichs (A/AC. 134/SR.67, S. 5) hingewiesen. Auch der von 13 "blockfreien" Staaten im Sonderausschuß vorgelegte Entwurf einer Aggressionsdefinuion betont in Abs. 2 der Präambel "that armed attack (armed aggression) is the most serious and dangerous form of aggression . . . " (A/AC. 134/L. 16 und Add. 1 u. 2). In der vr Literatur wird ebenfalls ganz überwiegend "armed attack" als der engere Begriff aufgefaßt. S.: Meier, Angriff, 4, 5, 16, 17; Bowett, Self-Defence, 192; Dohm Bd. II, 390; Bothe (Anm. 11), 11-31 (16); ders. JIR (18) 1975, 127-145 (137 Anm. 27); Klein, F., Der Begriff des "Angriffs" in der UN-Satzung, in: Carstens, K./Peters, H. (Hrsg.), Fs. Jahrreiß (1964), 163-188 (186); Rifaat, A., International Aggression (1979), 124, 125; Wengler, 7; Blumenwitz BayVBl. 32 (1986), 737-743 (739); [...]

Anmerkungen

Eindeutige Übernahme aus Randelzhofer samt zahlreicher Literaturreferenzen.

Sichter
Cassiopeia30



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