Dv/108
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 108 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:15 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 108, Zeilen: 08-11; 104-107 | Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 619; 623, Zeilen: 108-109; 20-24, 120-121 |
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| Art. 51 UNCh. ist nur auf den Fall des bewaffneten Angriffs beschränkt. Eine Gewaltanwendung zur Durchsetzung eines bestehenden Rechts oder zu dem Zweck, einen anderen Staat von einem völkerrechtswidrigen Verhalten abzubringen, ist durch Art. 51 UNCh. nicht zu rechtfertigen.[FN 581]
[FN 581] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 14;] Verdross/Simma, § 470; Randelzhofer, Use of Force, S. 1253; Bryde, S. 379; Hailbronner, S. 73-75; Wengler, Das völkerrechtliche Gewaltverbot, S. 15; Higgins, R., The Development of International Law through the Political Organs of the United Nations (1963), S. 200-201 | [S. 623, 20-24]
Da das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 auf den Fall eines bewaffneten Angriffs 14 beschränkt ist und weitere Ausnahmen vom Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 für den einzelnen Staat nicht bestehen,[FN 37] bedeutet dies, daß jede Gewaltanwendung zur Durchsetzung eines bestehenden Rechts oder zu dem Zweck, einen anderen Staat von einem völkerrechtswidrigen Verhalten abzubringen, unzulässig ist.[FN 38] [S. 623, 120-121] [FN 38] Zum Verbot der Selbsthilfe s. Verdross/Simma, § 470; Randelzhofer EPIL <4>, 271; Bryde, B.-O., Self-Help, EPIL <4>, 215-217; Hailbronner Berichte DGVR 26 (1986), 49-111 (73-75); Wengler, 15-17; [...] [S. 619, 108-109] [FN 14] S. die Fälle bei Higgins, R., The Development of International Law through the Political Organs of the United Nations (1963), 200-201. |
Verschleierte Übernahme des Fließtextes. Dieser ist zwar referenziert, jedoch wird der Umfang der Übernahme nicht deutlich. Das wesentliche Plagiat findet sich in den Fußnoten: fast die komplette Fußnote der Quelle wird in der Originalreihenfolge der referenzierten Autoren mit teilweise abweichenden Seitenangaben übernommen. Hervorzuheben ist hierbei, dass die Referenz auf Bryde ins Leere geht: dessen Artikel "Self-Defence" in der EPIL, auf den sich der Verfasser laut Literaturverzeichnis bezieht, hat keine solche Seite. Die EPIL-Referenz auf Randelzhofer wird auf denselben Artikel in einer neueren Ausgabe der EPIL aktualisiert – deshalb die signifikante Abweichung. |
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| [2.] Dv/Fragment 108 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:19 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 108, Zeilen: 26-29; 110 | Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 627, Zeilen: 02-05; 101 |
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| Den landumschlossenen Staaten gelang es nicht, die Aufnahme eines entsprechenden Tatbestandes, der die Unterbrechung des Transits über fremdes Territorium zur offenen See erfaßt, in die Aggressionsdefinition aufzunehmen. [FN 584]
[FN 584] Bruha, S. 251-254 | Den landumschlossenen Staaten gelang es nicht, die Aufnahme eines entsprechenden Tatbestandes, der die Unterbrechung des Transits über fremdes Territorium zur offenen See erfaßt, in die "Aggressionsdefinition" durchzusetzen.[FN 71]
[FN 71] S. dazu Bruha, 251-254. |
Komplettübernahme mit Fußnote |
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| [1.] Dv/Fragment 108 101 Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:17 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 108, Zeilen: 101 | Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 626, Zeilen: 118-119 |
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| [Der Zustand der Besetzung ohne bewaffnete Auseinandersetzungen hingegen gibt allein kein Recht zur Selbstverteidigung.][FN 578]
[FN 578] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 21;] Bruha, S. 246 | [Okkupation und Annexion sind keine eigenständigen Fälle des "bewaffneten Angriffs", weil diese Handlungen nicht notwendigerweise die Anwendung von militärischer Gewalt einschließen][FN 68].
[FN 68] [...] Zur Diskussion über diese Frage im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Aggressionsdefinition s. die Darstellung von Bruha, 167, 245-248 |
Die Aussage des Verfassers wird durch den Verweis auf Randelzhofer zwar halbwegs abgedeckt, jedoch übernimmt er dessen Referenz auf Bruha. Diese geht allerdings insofern ins Leere, als sich auf S. 246 der Begriff "Selbstverteidigung" überhaupt nicht findet und diese Seite nicht als Beleg für die Aussage des Verf. geeignet ist. Anscheinend greift er willkürlich eine Seitenzahl aus dem von Randelzhofer genannten Bereich heraus. |
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