Dv/110
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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht
von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 110 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:21 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schindler 1986, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 110, Zeilen: 22-26; 104-105 | Quelle: Schindler 1986 Seite(n): 15-16, Zeilen: 28-29; 01-02, 101 |
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| Nach einer Auffassung dürfen Kriegsschiffe, die auf Hoher See angegriffen werden, sich mit Waffengewalt zur Wehr setzen, ohne daß dabei auf eine Bestimmung der UN-Charta über Gewaltanwendung und Selbstverteidigung zurückgegriffen werden muß.[FN 593]
[FN 593] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 15, Skubiszewski, Use of Force, S. 772; Dahm, Verbot der Gewaltanwendung, S. 57 | Außerdem dürfen Kriegsschiffe, die auf Hoher See angegriffen werden, sich mit Waffengewalt zur Wehr setzen, ohne daß dabei auf eine Bestimmung der Charta über Gewaltanwendung und Selbstverteidigung zurückgegriffen werden muß[FN 10].
[FN 10] Dahm (Anm. 3) 57. Skubiszewski (Anm. 3) 773. |
So gut wie wörtliche Übernahme aus Schindler. Verschleiernd werden auch dessen Referenzen auf Dahm und Skubiszewski mit übernommen. Bemerkenswert ist hierbei, dass weder auf S. 772 noch auf S. 773 bei Letzterem von angegriffenen Kriegsschiffen die Rede ist; offenbar übernimmt der Verfasser diese Fehlreferenz mit einer leichten Seitenänderung ohne Nachprüfung. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Plaqueiator, Zeitstempel: 20110906115223
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