Dv/111
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 111 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:10:42 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Hailbronner 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 111, Zeilen: 06-08 | Quelle: Hailbronner 1986 Seite(n): 069, Zeilen: 16-18 |
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| [FN 595] [...] Anderenfalls würde das Selbstverteidigungsrecht zugunsten eines unbegrenzten "self-help"-Anspruchs seine Begrenzungsfunktion einbüßen.
[ [FN 595] so zutreffend Hailbronner, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 69] | Andernfalls würde das Selbstverteidigungsrecht zugunsten eines unbegrenzten "self-help"-Anspruchs seine Begrenzungsfunktion einbüßen. |
Komplettplagiat. Zwei Zeilen weiter oben steht eine Referenz auf die Quelle. Deshalb als Bauernopfer klassifiziert. |
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| [2.] Dv/Fragment 111 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:25 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 111, Zeilen: 14-26; 103-108 | Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 628, Zeilen: 10-22; 111-117; 120-123 |
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| So sollen nach einer Ansicht militärische Zwangsmaßnahmen gegen einzelne zivile Schiffe oder Flugzeuge außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Heimatstaates keine "bewaffneten Angriffe" sein, da solche Maßnahmen nicht mit Angriffen auf diesen Staat gleichgesetzt werden könnten.[FN 597] Im Unterschied dazu soll ein Angriff auf die gesamte zivile See- oder Luftflotte (oder auch Raumflotte[FN 598]), wie er in Art. 3 d) der Definition gemeint sei,[FN 599] den betroffenen Staat insgesamt in Gefahr bringen und sei deshalb im Einzelfall als "bewaffneter Angriff" einzustufen.[FN 600] Für eine solche Unterscheidung gibt der Wortlaut des Art. 3 d) allerdings nichts her. Hier werden die zivile und die militärische Flotte gleichberechtigt genannt. Auch ein Rückgriff auf Art. 2 Ziff. 4 UNCh. kann eine solche Unterscheidung nicht begründen.
[FN 597] Verdross/Simma, §§ 472, 473; Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 15 [FN 598] Harndt, S. 82 [FN 599] Lagoni, S. 1842; so wohl auch Bothe, Definition der Aggression, S. 134 [FN 600] Lagoni, S. 1842; Kersting, 137-138; offen insoweit Bothe, Definition der Aggression, S. 137 | Zwangsmaßnahmen militärischer Art gegen einzelne zivile Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates befinden, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sind nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht mit Angriffen auf diesen Staat gleichzusetzen und seien deshalb nicht als "bewaffneter Angriff" zu werten.[FN 87] Im Unterschied zu Angriffen auf einzelne Handelsschiffe oder Zivilflugzeuge soll ein Angriff auf die gesamte zivile See- oder Luftflotte,[FN 88] wie er in Art. 3 (d) der Aggressionsdefinition gemeint sein soll,[FN 89] den betroffenen Staat insgesamt in Gefahr bringen und sei deshalb im Einzelfall[FN 90] als "bewaffneter Angriff" einzustufen.[FN 91] Die Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Schiffen und Luftfahrzeugen überzeugt jedoch nicht. Ihr liegt wohl die verfehlte Sicht zugrunde, daß die Qualifizierungen des Gewaltverbotes in Art. 2 Ziff. 4 [...] eine Einschränkung bedeuten.
[FN 87] S. Verdross/Simma, §§ 472, 473; [...] Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (15). [FN 88] Zum Angriff auf die Raumflotte eines Staates s. Harndt, R., Die militärische Nutzung des Weltraums und ihre völkerrechtlichen Grenzen, Rev. de Droit Pénal Mil. et de Droit de la Guerre 24 (1985), 69—119 (82—83). [FN 89] So zutreffend Lagoni, 1841, 1842. Zur tatbestandsverengenden Wirkung der Verwendung des Begriffs "Flotte", s. [...] Bothe JIR 18 (1975), 127-145 (134). [FN 91] [...] Lagoni, 1839, 1841, 1842, und Kersting NZWehrr 23 (1981), 130-143 (137, 138), sehen im Angriff auf die zivile See- oder Luftflotte eines Staates einen "bewaffneten Angriff". Vgl. ferner Bothe JIR 18 (1975), 127-145 (137), der offen läßt, ob der relativ weite Aggressionstatbestand des Angriffs auf Handelsflotten als bewaffneter Angriff zu qualifizieren ist. |
Übernahme – mitsamt der meisten Literaturreferenzen – mit Anpassungen. Harndts Raumflotte wird von einer Fußnote in den Fließtext verlagert. |
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