Dv/112
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 112 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:29 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 112, Zeilen: 07-24; 108-113 | Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 629, Zeilen: 15-25; 111-117 |
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| ee. Verletzung von Stationierungsabkommen
Nach Art. 3 e) der Aggressionsdefinition stellt der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit dessen Zustimmung befinden, unter Verstoß gegen die in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen, oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet über das Ende der Zustimmung hinaus eine Aggression dar. Aus der Entstehungsgeschichte heraus ist erkennbar, daß es sich bei diesem Tatbestand um ein Zugeständnis vorwiegend der Großmächte an kleinere Staaten handelt.[FN 603] Inwiefern die Verwirklichung dieses Tatbestandes auch einen "bewaffneten Angriff" i.S.d. Art. 51 UNCh. darstellen kann, ist differenziert zu betrachten. Allein aus der militärischen Bewaffnung von Streitkräften auf fremden Boden läßt sich noch kein bewaffneter Angriff im Falle der Verletzung von Stationierungsabkommen herleiten. Auch hier muß gelten, daß ein völkerrechtswidriger Zustand allein kein Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UNCh. gibt.[FN 604] Es muß vielmehr die Anwendung bewaffneter Gewalt vorliegen, die einer Invasion gleichkommt[FN 605] [...]. [FN 603] Randelzhofer, Aggressionsdefinition, S. 626 [FN 604] Wengler, Das völkerrechtliche Gewaltverbot, 1967, S. 9; a.A. Meier, AVR 16, S 382 und Kersting, S 138, die jede Verletzung eines Truppenstationierungsvertrags als "bewaffneten Angriff" sehen [FN 605] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 27;] Bruha, S. 248-249; Bothe, Definition der Aggression, S. 135 | dd) Verletzung von Stationierungsabkommen. Art. 3 (e) der Aggressionsdefinition wertet den Einsatz von im Ausland befindlichen Streitkräften unter Verstoß gegen das Stationierungsabkommen oder jede Verlängerung der Anwesenheit fremder Truppen im Gastland über die Dauer des Stationierungsabkommens hinaus als eine "Angriffshandlung". Dieser
Aggressionstatbestand, der ein Zugeständnis vorwiegend der Großmächte an kleinere Staaten darstellt,[FN 100] läßt sich nur mit der Maßgabe auf den Begriff des "bewaffneten Angriffs" übertragen, daß nicht schon jede "leichte" Verletzung des Truppenstationierungsabkommens als bewaffneter Angriff gelten kann.[FN 101] Nur wenn sich die Verletzung der "Aufenthaltsgenehmigung" wie eine Invasion oder Besetzung auswirkt, kann ein das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 auslösender "bewaffneter Angriff" angenommen werden.[FN 102] [FN 100] S. Randelzhofer EA 30 (1975), 621-632 (626). [FN 101] Nach Meier ArchVR 16 (1974/75), 375-386 (382), und Kersting NZWehrr. 23 (1981), 130-143 (138), ist jede Verletzung eines Truppenstationierungsvertrages ein "bewaffneter Angriff". [FN 102] Eine einschränkende Auslegung des Art. 3 (e) befürworten auch, allerdings mit Blick auf den Begriff der "Angriffshandlung", Bruha, 248, 249 und Bothe JIR 18 (1975), 127-145 (134, 135). Nach Wengler, 9, kann die bloße Weigerung fremder Truppen, das Stationierungsland nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes zu verlassen, keinen "bewaffneten Angriff" darstellen. |
Rn. 27 wird von Randelzhofer mit Anpassungen inkl. Literaturreferenzen und Betitelung komplett übernommen. |
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