von Dr. Daniel Volk
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Dv/Fragment 119 103 Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:39 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 119, Zeilen: 102-103 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 623, Zeilen: 129-130 |
---|---|
[Die Zulässigkeit von Gewaltmaßnahmen gegen solche summierten Angriffe ist daher schwierig zu beurteilen, da hierbei regelmäßig die Grenzen zwischen antizipatorischer Selbstverteidigung, Selbstverteidigungsmaßnahmen zur Abwehr eines gegenwärtigen bewaffneten Angriffs und nachträglichen gewaltsamen Repressalien fließend sind. Während Ersteres wenn, dann nur in sehr engen Grenzen zulässig ist,[FN 638] ist Letzteres nach der Satzung der Vereinten Nationen, Art. 2 Ziff. 4 nicht zulässig.[FN 639]]
[FN 639] [Seidl-Hohenveldern, Rn. 1778; Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 14;] Barsotti, S. 79 Anm. 1; Partsch, Self-Preservation, S. 218; Derpa, S. 23 Anm. 58 |
[Von besonderer Tragweite ist, daß auch die Repressalie, früher die häufigste Form der Gewaltanwendung, heute nur noch insoweit zulässig ist, als sie nicht die Anwendung bewaffneter Gewalt darstellt.[FN 40]]
[FN 40] [...] Vgl. ferner: Barsotti, R., Armed Reprisals, in: Cassese, Current Legal Regulation, 79-110 m. w. N. in Anm. 1; Partsch, K.J., Self-Preservation, EPIL <4> , 217-220 (218); Derpa, 23 m. w. N. in Anm. 58. |
Knappe, aber eindeutige Übernahme von drei Literaturreferenzen von Randelzhofer. Die Übernahme wird auch dadurch evident, dass sich Anmerkung 1 bei Barsotti nicht, wie vom Verfasser offenbar auf gut Glück angegeben, auf S. 79 befindet, sondern auf S. 102, vgl. [1]. Barsotti wird nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern lediglich der Herausgeber des Sammelbandes, Cassese, sodass der Leser die Referenzierung gar nicht nachvollziehen kann. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20110924104302