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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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[1.] Dv/Fragment 119 103
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:39 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 102-103
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 623, Zeilen: 129-130
[Die Zulässigkeit von Gewaltmaßnahmen gegen solche summierten Angriffe ist daher schwierig zu beurteilen, da hierbei regelmäßig die Grenzen zwischen antizipatorischer Selbstverteidigung, Selbstverteidigungsmaßnahmen zur Abwehr eines gegenwärtigen bewaffneten Angriffs und nachträglichen gewaltsamen Repressalien fließend sind. Während Ersteres wenn, dann nur in sehr engen Grenzen zulässig ist,[FN 638] ist Letzteres nach der Satzung der Vereinten Nationen, Art. 2 Ziff. 4 nicht zulässig.[FN 639]]

[FN 639] [Seidl-Hohenveldern, Rn. 1778; Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 14;] Barsotti, S. 79 Anm. 1; Partsch, Self-Preservation, S. 218; Derpa, S. 23 Anm. 58

[Von besonderer Tragweite ist, daß auch die Repressalie, früher die häufigste Form der Gewaltanwendung, heute nur noch insoweit zulässig ist, als sie nicht die Anwendung bewaffneter Gewalt darstellt.[FN 40]]

[FN 40] [...] Vgl. ferner: Barsotti, R., Armed Reprisals, in: Cassese, Current Legal Regulation, 79-110 m. w. N. in Anm. 1; Partsch, K.J., Self-Preservation, EPIL <4> , 217-220 (218); Derpa, 23 m. w. N. in Anm. 58.

Anmerkungen

Knappe, aber eindeutige Übernahme von drei Literaturreferenzen von Randelzhofer. Die Übernahme wird auch dadurch evident, dass sich Anmerkung 1 bei Barsotti nicht, wie vom Verfasser offenbar auf gut Glück angegeben, auf S. 79 befindet, sondern auf S. 102, vgl. [1]. Barsotti wird nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern lediglich der Herausgeber des Sammelbandes, Cassese, sodass der Leser die Referenzierung gar nicht nachvollziehen kann.

Sichter
Cassiopeia30



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