Dv/120
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 120 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:43 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 120, Zeilen: 03-06; 08-11; 102-106 | Quelle: Randelzhofer 1991 Seite(n): 073; 074, Zeilen: 05-08; 15-19; 104-105 |
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| Im Rahmen des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. haben die Entwicklungsländer und die Ostblockstaaten immer wieder die Auffassung vertreten, politischer und wirtschaftlicher Zwang als andere Formen der Gewalt unterfielen auch dem Gewaltverbot. [...] werden aber vereinzelt in der völkerrechtlichen Literatur unter dem Stichwort "physische nichtmilitärische Gewalt" konkrete Fälle diskutiert, in denen ein Staat ähnlich einschneidend betroffen wird wie durch militärische Gewaltanwendung.[FN 645]
[FN 645] Ipsen, Völkerrecht, S. 449; Brownlie, International Law S. 362-363,376-377; Wehberg, S. 69; Klein, S: 187; Kelsen/Tucker, S. 86; Derpa, S. 25 m.w.N.; genannt werden beispielsweise die grenzüberschreitende Vertreibung von Personen, die Abgrabung eines Flusses durch den Oberliegerstaat, das Ablassen großer Wassermassen in ein Tal und die Verbreitung von Feuer über die Grenzen. | [S. 73, 5-8]
Die Entwicklungsländer und die Ostblockstaaten haben immer wieder die Auffassung vertreten, dem Gewaltverbot unterfielen auch andere Formen der Gewalt, wie z.B. politischer und besonders wirtschaftlicher Zwang.[FN 26] [S. 74, 15-19] bb) Das Problem der physischen Gewalt, die wie bewaffnete wirkt. Einige Autoren wollen auch physische nichtmilitärische Gewalt dem Verbot des Art. 2 Ziff. 4 unterwerfen.[FN 34] Als Beispiele werden die grenzüberschreitende Vertreibung von Personen, die Abgrabung eines Flusses durch den Oberliegerstaat, das Ablassen großer Wassermassen in ein Tal und die Verbreitung von Feuer über die Grenze genannt.[FN 35] [S. 74, 104-105] [FN 34] S. Menzel/Ipsen, 449; Brownlie, 362-363, 376-377; Wehberg, Krieg und Eroberung, 69; Klein (Anm. 22), 163-188 (187); Kelsen/Tucker (Anm. 25), 86; Derpa, 25 m. w. N. |
Keine Angabe der ursprünglichen Quelle. Die Literaturreferenzen in [FN 34] werden in derselben Reihenfolge wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass die Referenz des Verfassers auf Ipsen in der Seitenzahl überhaupt nicht stimmt, da er nicht berücksichtigt, dass Randelzhofer sich auf eine 20 Jahre ältere Ausgabe bezieht als er selbst (im Literaturverzeichnis). |
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| [2.] Dv/Fragment 120 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:12:27 Sotho Tal Ker | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Hailbronner 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 120, Zeilen: 12-33 ; 107-109 | Quelle: Hailbronner 1986 Seite(n): 73; 75; 76, Zeilen: 15-19, 103-104; 26-35; 01-05, 15-18, 101 |
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| Im Ergebnis in dieselbe Richtung gingen Ansätze aus der anglo-amerikanischen Literatur, welche einen Anspruch auf "self-help", "self-protection" oder "self-preservation" zu entwickeln versuchten. Hiernach sollte die Anwendung begrenzter Gewalt zum Schutze wesentlicher staatlicher Interessen unabhängig vom Bestehen einer Verteidigungssituation mit Art. 2 Ziff. 4 UNCh. vereinbar sein.[FN 646]
Die bisherige Staatenpraxis spricht allerdings gegen einen solchen Anspruch. Der Ölboykott der arabischen Staaten 1973, der die Industrienationen in ihren wesentlichen Interessen beeinträchtigt hat, ist von den westlichen Staaten zu keinem Zeitpunkt als "Angriff" bezeichnet worden. Auch wenn entsprechende Überlegungen vereinzelt bestanden haben sollten - offiziell wurde nie ein militärischer Gegenschlag angedroht. Die Sowjetunion als Befürworterin der Ausdehnung des Gewaltverbots auf wirtschaftliche Maßnahmen wollte allerdings nicht die Reichweite des Selbstverteidigungsrechts erweitert sehen.[FN 647] Auch die westlichen Staaten zeigten sich einer solchen Erweiterung gegenüber abgeneigt, setzten sie doch in der Aggressionsdefinition durch, daß sich diese nur auf bewaffnete Gewalt im engeren Sinne beschränkt, Art. 1 der Definition.[FN 648] Entgegen dieser eindeutigen Staatenpraxis gibt es in der Literatur vereinzelt die Überlegung, in Extremfällen der wirtschaftlichen Maßnahmen, etwa der Totalblockade, wie sie Berlin 1948 erleben mußte, eine bewaffnete Gegenreaktion zu rechtfertigen.[FN 649] [FN 646] Bowett, Self-Defense, S. 184 ff; McDougal/Feliciano, S. 121 ff., 207 ff.; Reisman, Coercion and Self-Determination, S. 642 ff.; Stone, Conflict, S. 54 [FN 647] Bruha, S. 166f.; Higgins, S. 204 [ [FN 648] Bruha, S. 166f.; Hailbronner, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 76 [FN 649] Hailbronner, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 76; Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 20] | [S. 73, 15-19]
Ein Anspruch auf "self-help", "self-protection" oder "self-preservation", d.h. auf die Anwendung begrenzter Gewalt zum Schutze wesentlicher staatlicher Interessen – ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Verteidigungssituation – wird im wesentlichen nur in der anglo-amerikanischen Literatur vertreten.[FN 74] [S. 73, 103-104] [FN 74] D. W. Bowett (Anm. 16); J. Stone (Anm. 24); M. S. McDougal/F. P. Feliciano (Anm. 16); M. Reismann (Anm. 13). [S. 75, 26-35 u. S. 76, 1-5] In der Staatenpraxis finden aber derartige Ansprüche keine Unterstützung. Der von der OPEC verhängte Ölboykott 1973 ist von den westlichen Staaten zu keinem Zeitpunkt als "Angriff" bezeichnet worden, der notfalls einen bewaffneten Gegenschlag auslösen könne. In der Diskussion über den Aggressionsbegriff zeigte sich zwar, daß eine große Zahl von Staaten [...] den Gewaltbegriff über die militärische Aktion hinaus auf ökonomische [...] Gewaltanwendung auszuweiten suchte. Die Sowjetunion als Advokat dieser These machte jedoch zugleich deutlich, daß damit nicht die Reichweite des Selbstverteidigungskonzepts erweitert [Seite 76] werden sollte, wonach ein bewaffneter Angriff erforderlich sei[FN 85]. In dieser Zielsetzung stimmt sie mit den westlichen Staaten überein, die die Aggressionsdefinition von vornherein auf die bewaffnete Gewaltanwendung im engeren Sinne reduzieren wollten und sich damit im wesentlichen in Art. 1 der Aggressionsdefinition durchsetzten.[FN 86] [S. 76, 15-18] Das Abschneiden aller Verbindungswege, die totale Blockade eines feindlich umschlossenen Territoriums – man denke an die Berlin-Blockade von 1948 – könnte daher im Extremfall die bewaffnete Gegenreaktion rechtfertigen [...]. [S. 76, 101] [FN 85] Vgl. dazu T. Bruha (Anm. 24), 166 f., 218 ff.; R. Higgins (Anm. 23), 204. [ [FN 86] T. Bruha (Anm. 24), 113.] |
Klassisches Bauernopfer mit zwei einzelnen Verweisen auf die Quelle. Die Verschleierung unter Mitnahme der inhaltlichen Struktur sowie etlicher Quellenangaben füllt zwei Drittel des Fließtexts der Seite. |
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