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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Dv/Fragment 127 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:05 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 01-05; 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 04-05; 11-13; 107
[This] description, contained in Article 3, paragraph (g), of the Definition of Aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX), may be taken to reflect customary international law."[FN 678] Damit stellte der IGH in dem Nicaragua-Urteil fest, daß zumindest die in Art. 3 g) der Definition genannte indirekte Gewalt einen bewaffneten Angriff durch einen Staat darstellt.

[FN 678] ICJ Reports 1986, 14 (103), § 195

Schließlich hat auch der IGH im Nicaragua-Urteil v. 27. 06. 1986 Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition als Fall eines "bewaffneten Angriffs" bezeichnet: [...] [This] description, contained in Article 3, paragraph (g), of the Definition of Aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX), may be taken to reflect customary international law. [...][FN 116]

[FN 116] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 126 32. Der resümierende Satz steht beim Verf. nach, bei Randelzhofer vor dem Urteilszitat.

Sichter
Cassiopeia30


[2.] Dv/Fragment 127 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:07 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 19-25; 109
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 22-28; 108
Das "Entsenden" ("sending") bewaffneter Gruppen durch einen Staat ist als "bewaffneter Angriff" zu betrachten, wenn diese Gruppen mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von solcher Schwere vornehmen, die auch im Falle regulärer Truppen als "bewaffneter Angriff" zu werten wären. Im Fall des "Entsendens" ist die Verbindung zwischen dem Staat und den privaten Gruppen so eng, daß letztere in ihrer Stellung de-facto-Staatsorganen gleichkommen.[FN 680]

[FN 680] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 31;] Zanardi, S. 113

Soweit er damit im Einklang mit Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition das Entsenden bewaffneter Gruppen durch einen Staat, sofern diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die in ihrer Schwere den übrigen in Art. 3 (g) genannten Handlungen gleichkommen, als einen Fall des bewaffneten Angriffs betrachtet, kann dem sicherlich zugestimmt werden. Im Fall des "Entsendens" ist die Verbindung zwischen dem Staat und den privaten Gruppen so eng, daß letztere in ihrer Stellung de facto-Staatsorganen nahekommen.[FN 117]

[FN 117] So auch Lamberti Zanardi (Anm. 111), 111-119 (113).

Anmerkungen

Die Referenzierung Randelzhofers in [FN 680] gilt nicht für den ersten sinngemäß übernommenen Satz. Der zweite hätte ob der wörtlichen Identität als Zitat kenntlich gemacht werden müssen. Darüber hinaus wird von Randelzhofer noch die Referenz auf Lamberti Zanardi übernommen.

Sichter
Hotznplotz



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20110909221511