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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Dv/Fragment 130 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:15 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 10-15; 101
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 067, Zeilen: 06-11; 104-105
Sie ist deshalb so bedeutend, weil Staaten als juristische Personen nicht selbst handeln, sondern nur durch tatsächliches Wollen, Handeln und Unterlassen von natürlichen Personen einen völkerrechtlichen Erfolg herbeiführen können.[694] Grundsätzlich wird dem Staat das Handeln einer natürlichen Person als eigenes zugerechnet, wenn das Individuum als Organ des Staates tätig wurde.

[FN 694] grundlegend Strupp, Das völkerrechtliche Delikt, S. 35 ff.

Die Frage der Zurechnung ist im Völkerrecht deshalb von grundlegender Bedeutung, weil Staaten als juristische Personen nicht selbst handeln, sondern sie nur durch tatsächliches Wollen, Handeln und Unterlassen von Individuen einen völkerrechtlichen Erfolg herbeiführen können[24]. In diesem strengen Sinne kann einem Staat Handeln von Individuen nur dann zugerechnet werden, wenn diese als Organe des Staates tätig werden.

[FN 24] Grundlegend Karl Strupp, Das völkerrechtliche Delikt, Stuttgart 1920, 35 ff. (Handbuch des Völkerrechts 3. Bd. 3. Abtlg.).

Anmerkungen

Die Übernahme schließt die Fußnote in der Quelle mit ein.

Sichter
Hotznplotz


[2.] Dv/Fragment 130 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:17 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 26-37, 102, 104
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 067-068, Zeilen: 31-33, 106-107; 01-05, 12-22, 101, 108-109
Der Ansatz einer "complicity" zwischen jeder einzelnen Privatperson und dem Staat als Ganzem geht von einer umfassende Solidarität aller Mitglieder des Staates aus, so daß jedes Mitglied des Staatsvolkes als Bestandteil eines Staatselementes mit Wirkung für diesen handeln kann und die Gesamtheit für ihn einstehen muß.[FN 695] Eine solche Konstruktion ist jedoch abzulehnen. Sie bedeutete nicht nur eine Mißachtung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Staaten, sondern auch einen Rückfall in Zeiten der Sippenhaft.

Eine Garantenstellung der Staaten wird aus deren Gebietshoheit herzuleiten versucht. Jeder Staat habe demnach eine umfassende Garantiepflicht, daß von seinem Staatsgebiet keine völkerrechtswidrigen Erfolge verursacht werden. Ein Staat habe daher grundsätzlich für alle Vorgänge auf seinem Staatsgebiet als seine eigenen Handlungen einzustehen.[FN 696]

[FN 695] "Theory of State Complicity" Pau, S. 284 f.; [Arangio-Ruiz, S. 154, Fn. 9; Hyde, Concerning damages, S. 140]

[FN 696] Soldati, S. 83-84

[S. 67, Z. 31-33 u. S. 68, Z. 1-5]

Um zu begründen, daß eine Handlung eines Privatmannes zugleich grundsätzlich auch die eines Staatsorgans darstellt, müßte man eine umfassende Solidarität aller Mitglieder des Staates annehmen[FN 25], so daß jedes [Seite 68] Mitglied des Staatsvolkes als Bestandteil eines Staatselementes mit Wirkung für diesen handeln kann und die Gesamtheit für ihn einstehen muß[FN 26]. Eine solche Konstruktion wird zu Recht ganz allgemein zurückgewiesen: sie bedeutete nicht nur eine Mißachtung der eigenen Rechtspersönlichkeit der Staaten, sondern auch einen Rückfall in Zeiten der Sippenhaft.

[S. 68, Z. 12-22]

Eine Garantenstellung ließe sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Gebietshoheit über das Staatsgebiet ableiten, so daß ein Staat grundsätzlich für alle Vorgänge auf seinem Staatsgebiet einzustehen hat. [...] Auch der IGH hat [...] lediglich gewisse Sorgfaltspflichten aus der Gebietshoheit hergeleitet[FN 30]. Die Auffassung Soldati's[FN 31], jeder Staat habe eine umfassende Garantiepflicht, daß von seinem Bereich keine völkerrechtswidrigen Erfolge verursacht werden, ist Einzelmeinung geblieben.

[S. 67, Z. 106-107]

[FN 25] So z. B. Giovanni Pau, Responsabilità internazionale dello Stato per atti di giurisdizione, in: Studi economico-giuridici XXXIII (1949/50), 284 f.

[S. 68, Z. 101]

[FN 26] Ibid.

[S. 68, Z. 108-109]

[FN 31] Agostino Soldati, La responsabilité des états dans le droit international, Paris 1934, 83 f.

Anmerkungen

Mössner wird als Quelle nicht genannt. Übernahme mitsamt zweier Literaturreferenzen, wobei der Verf. für Pau einen englischsprachigen Titel als Quelle angibt. Merkwürdig dabei ist, dass Pau nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt wird und dass die entsprechende Stelle bei dem englischen Titel auf den gleichen Seiten zu finden sein soll wie bei dem von Mössner angegebenen italienischen.

Sichter
Hotznplotz



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