Dv/133
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 133 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:27 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, Mössner 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 133, Zeilen: 01-05 | Quelle: Mössner 1981 Seite(n): 71-72, Zeilen: 09-10; 33-34; 01 |
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| [Es werden somit kein Haftungstatbestand, sondern eigenständige Verhaltenspflichten normiert, deren] Verletzung erst eine Haftung nach sich zieht. Diese Haftung ist dann aber eine unmittelbare.
Die ganz überwiegende Mehrheit der völkerrechtlichen Lehre und Praxis vertritt demgegenüber die Auffassung, daß ein Staat nur für sein eigenes Verhalten, d.h. das seiner Organe, verantwortlich gemacht werden könne. | [S. 71, 9-10]
[Die "vicarious responsibility" beschreibt somit keinen Haftungstatbestand, sondern normiert eigenständige Verhaltenspflichten, deren] Verletzung erst eine Haftung nach sich zieht — und zwar eine unmittelbare! [S. 71, 33-34 u. S. 72, 1] Seit Triepel[54] vertritt die ganz überwiegende Anzahl der Autoren des Völkerrechts die Auffassung, daß ein Staat nur für sein eigenes Verhalten, d. h. das seiner Organe, verantwortlich gemacht werden könne[55]. |
Fortsetzung der Übernahme auf der vorherigen Seite. Keine Quellenangabe. Die Fußnoten werden nicht mit übernommen. |
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