Dv/158
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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht
von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 158 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:57 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 158, Zeilen: 7-12 | Quelle: Pauer 1985 Seite(n): 20, Zeilen: 2-7 |
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| Grundsätzlich ist jeder Staat verpflichtet, den seiner Gebietshoheit unterstehenden Personen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, den im humanitären Mindeststandard zusammengefaßten Kernbereich der Menschenrechte zu garantieren. Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des einzelnen ist grundsätzlich mit der Natur der Menschenrechte unvereinbar.[FN 842]
[FN 842] Pauer, S. 20 | Grundsätzlich ist jeder Staat verpflichtet, den seiner Gebietshoheit unterstehenden Personen und Personengruppen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, den im humanitären Mindeststandard zusammengefassten Kernbereich der Menschenrechte zu garantieren. Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des einzelnen ist grundsätzlich mit der Natur der Menschenrechte unvereinbar. |
Wörtliche Übernahme des ersten Satzes mit einer Auslassung, wortwörtliche Übernahme des zweiten Satzes; keine Kenntlichmachung als Zitat und keine Referenzierung des ersten Satzes. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20111028162930
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