von Dr. Daniel Volk
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[1.] Dv/Fragment 160 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:11:17 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 160, Zeilen: 01 |
Quelle: Pauer 1985 Seite(n): 014, Zeilen: 17-20 |
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[Im rechtlichen Bereich bedeutet dies insbesondere, daß dem Individuum gewisse unveräußerliche Rechte, die] Menschenrechte, zuerkannt werden. | Im rechtlichen Bereich manifestiert sich diese Ausrichtung insbesondere darin, dass dem Individuum gewisse unveräusserliche Rechte, die sog. Menschenrechte, zuerkannt werden [...]. |
Fortsetzung von Fragment 159 31 (s. Anm. dort). Fragment zur Vollständigkeit der Dokumentation erstellt. |
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[2.] Dv/Fragment 160 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:05 Kybot | Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wodarz 2002 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 160, Zeilen: 04-18, 20-21, 102, 104-105 |
Quelle: Wodarz 2002 Seite(n): 064; 065, Zeilen: 16-29, 104, 109; 01-03, 105 |
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[Z. 4-18]
Intervention im völkerrechtlichen Sinne wird zumeist beschrieben als Einmischung eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates unter Anwendung von Zwang und unter Verletzung der staatlichen Souveränität, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.[FN 853] Eine Verletzung der staatlichen Souveränität liegt dann vor, wenn in den nicht der völkerrechtlichen Regelung unterliegenden, sondern der alleinigen Zuständigkeit der Staaten vorbehaltenen Bereich eingegriffen wird, der "domaine réservée".[FN 854] Dieser Bereich ist durch Art. 2 Ziff. 7 UNCh. geschützt, wonach aus der Charta weder eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, noch eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung aufgrund der Charta zu unterwerfen, abgeleitet werden kann (Interventionsverbot). Aus dem in Art. 2 Ziff. 1 UNCh. bestätigten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitglieder der Vereinten Nationen folgt das zwischenstaatliche Interventionsverbot, so daß auch die Staaten untereinander sich jeglicher Einmischung zu enthalten haben. [...][FN 855] [Z. 20-21] Die Anwendung von Zwang bedeutete nach dem "klassischen" Interventionsbegriff stets die Androhung oder Anwendung von Gewalt. [...][FN 856] [Z. 102] [FN 853] vgl. nur Oppermann, S. 1436 [Z. 104-105] [FN 855] Ipsen, Völkerrecht, S. 956 [FN 856] Beyerlin, Interventionsverbot, S. 378 Rn. 3 |
[S. 64, Z. 16-29]
Eine Intervention stellt, allgemein ausgedrückt, die Einmischung eines Staates in die Souveränität eines anderen Staates dar, mit dem Ziel, diesen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen[FN 222]. Die staatliche Souveranitat erstreckt sich auf die der alleinigen Zuständigkeit eines Staates unterfallenden Angelegenheiten ([...] "domaine reservée"), welche durch das Interventionsverbot geschützt werden[FN 223]. Art. 2 Ziff. 7 UNO-Charta untersagt dementsprechend den Vereinten Nationen das Eingreifen in Angelegenheiten, "die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören" und aus dem in Art. 2 Ziff. 1 UNO-Charta niedergelegten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitglieder der Vereinten Nationen folgt dasselbe Einmischungsverbot für die Beziehungen der Staaten untereinander[FN 224]. Der Inhalt der "domaine reservée" eines Staates umfaßt diejenigen Angelegenheiten eines Staates, die nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag, das Völkergewohnheitsrecht oder eine sonstige Bestimmung des Völkerrechts geregelt sind[FN 225]. [S. 65, Z. 1-3] Nach dem klassischen Interventionsverständnis[FN 226] ist unter einer Intervention jede Androhung und Anwendung von Gewalt zu verstehen [...][FN 227]. [S. 64, Z. 104] [FN 222] Oppermann, Intervention, EPIL Vol. II (1995), S. 1436. [S. 64, Z. 109] [FN 224] Ipsen, Völkerrecht, S. 956. [S. 65, Z. 105] [FN 227] Vgl. hierzu Wolfrum-Beyerlin, Interventionsverbot, S. 378. [...] |
angepasste, sinngemäße Übernahme von Wodarz mit Literaturreferenzen |
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[3.] Dv/Fragment 160 27 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:07 Kybot | BauernOpfer, Beyerlin 1991, Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 160, Zeilen: 24-29 |
Quelle: Beyerlin 1991 Seite(n): 378; 379, Zeilen: 48-49; 01-06 |
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Mit Aufnahme des Interventionsverbotes neben dem Gewaltverbot in die Charta der Vereinten Nationen entwickelte sich jedoch in der modernen Völkerrechtslehre überwiegend ein erweiterter Interventionsbegriff, der über die Androhung und Anwendung von Gewalt hinaus auch nichtmilitärische, namentlich rechtliche, wirtschaftliche, politische und subversive Eingriffe erfaßt, mit denen ein Staat einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen versucht.[FN 857]
[[FN 857] Pauer, S. 7; Beyerlin, Interventionsverbot, S. 379 Rn. 4; [...]] |
Nachdem mit dem Inkrafttreten der UN-Charta das umfassende Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 die Schutzfunktion des "klassischen" Interventionsverbotes in vollem Um- [Seite 379] fang übernommen hatte, mußte dessen Schutzwirkung erweitert werden, wenn es neben dem Gewaltverbot eigenständige Bedeutung haben sollte. So entwickelte sich denn auch in der Lehre der heutige weite Interventionsbegriff, der über die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt hinaus auch nichtmilitärische, namentlich wirtschaftliche, politische und subversive, Eingriffe erfaßt, mit denen ein Staat einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen versucht. |
Auch wenn hier Pauer als erste Referenz genannt wird, wird fast ausschließlich Beyerlin wiedergegeben. Die 19 aufeinanderfolgenden übernommenen Wörter hätten als Zitat kenntlich gemacht werden müssen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20111106130246