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Die Begrenzung kriegerischer Konflikte durch das moderne Völkerrecht

von Dr. Daniel Volk

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Dv/Fragment 160 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:11:17 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 01
Quelle: Pauer 1985
Seite(n): 014, Zeilen: 17-20
[Im rechtlichen Bereich bedeutet dies insbesondere, daß dem Individuum gewisse unveräußerliche Rechte, die] Menschenrechte, zuerkannt werden. Im rechtlichen Bereich manifestiert sich diese Ausrichtung insbesondere darin, dass dem Individuum gewisse unveräusserliche Rechte, die sog. Menschenrechte, zuerkannt werden [...].
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 159 31 (s. Anm. dort). Fragment zur Vollständigkeit der Dokumentation erstellt.

Sichter
Guckar


[2.] Dv/Fragment 160 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:05 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wodarz 2002

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 04-18, 20-21, 102, 104-105
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 064; 065, Zeilen: 16-29, 104, 109; 01-03, 105
[Z. 4-18]

Intervention im völkerrechtlichen Sinne wird zumeist beschrieben als Einmischung eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates unter Anwendung von Zwang und unter Verletzung der staatlichen Souveränität, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.[FN 853] Eine Verletzung der staatlichen Souveränität liegt dann vor, wenn in den nicht der völkerrechtlichen Regelung unterliegenden, sondern der alleinigen Zuständigkeit der Staaten vorbehaltenen Bereich eingegriffen wird, der "domaine réservée".[FN 854] Dieser Bereich ist durch Art. 2 Ziff. 7 UNCh. geschützt, wonach aus der Charta weder eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, noch eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung aufgrund der Charta zu unterwerfen, abgeleitet werden kann (Interventionsverbot). Aus dem in Art. 2 Ziff. 1 UNCh. bestätigten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitglieder der Vereinten Nationen folgt das zwischenstaatliche Interventionsverbot, so daß auch die Staaten untereinander sich jeglicher Einmischung zu enthalten haben. [...][FN 855]

[Z. 20-21]

Die Anwendung von Zwang bedeutete nach dem "klassischen" Interventionsbegriff stets die Androhung oder Anwendung von Gewalt. [...][FN 856]

[Z. 102]

[FN 853] vgl. nur Oppermann, S. 1436

[Z. 104-105]

[FN 855] Ipsen, Völkerrecht, S. 956

[FN 856] Beyerlin, Interventionsverbot, S. 378 Rn. 3

[S. 64, Z. 16-29]

Eine Intervention stellt, allgemein ausgedrückt, die Einmischung eines Staates in die Souveränität eines anderen Staates dar, mit dem Ziel, diesen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen[FN 222]. Die staatliche Souveranitat erstreckt sich auf die der alleinigen Zuständigkeit eines Staates unterfallenden Angelegenheiten ([...] "domaine reservée"), welche durch das Interventionsverbot geschützt werden[FN 223]. Art. 2 Ziff. 7 UNO-Charta untersagt dementsprechend den Vereinten Nationen das Eingreifen in Angelegenheiten, "die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören" und aus dem in Art. 2 Ziff. 1 UNO-Charta niedergelegten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitglieder der Vereinten Nationen folgt dasselbe Einmischungsverbot für die Beziehungen der Staaten untereinander[FN 224]. Der Inhalt der "domaine reservée" eines Staates umfaßt diejenigen Angelegenheiten eines Staates, die nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag, das Völkergewohnheitsrecht oder eine sonstige Bestimmung des Völkerrechts geregelt sind[FN 225].

[S. 65, Z. 1-3]

Nach dem klassischen Interventionsverständnis[FN 226] ist unter einer Intervention jede Androhung und Anwendung von Gewalt zu verstehen [...][FN 227].

[S. 64, Z. 104]

[FN 222] Oppermann, Intervention, EPIL Vol. II (1995), S. 1436.

[S. 64, Z. 109]

[FN 224] Ipsen, Völkerrecht, S. 956.

[S. 65, Z. 105]

[FN 227] Vgl. hierzu Wolfrum-Beyerlin, Interventionsverbot, S. 378. [...]

Anmerkungen

angepasste, sinngemäße Übernahme von Wodarz mit Literaturreferenzen

Sichter
Bummelchen


[3.] Dv/Fragment 160 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:07 Kybot
BauernOpfer, Beyerlin 1991, Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Bummelchen
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 24-29
Quelle: Beyerlin 1991
Seite(n): 378; 379, Zeilen: 48-49; 01-06
Mit Aufnahme des Interventionsverbotes neben dem Gewaltverbot in die Charta der Vereinten Nationen entwickelte sich jedoch in der modernen Völkerrechtslehre überwiegend ein erweiterter Interventionsbegriff, der über die Androhung und Anwendung von Gewalt hinaus auch nichtmilitärische, namentlich rechtliche, wirtschaftliche, politische und subversive Eingriffe erfaßt, mit denen ein Staat einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen versucht.[FN 857]

[[FN 857] Pauer, S. 7; Beyerlin, Interventionsverbot, S. 379 Rn. 4; [...]]

Nachdem mit dem Inkrafttreten der UN-Charta das umfassende Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 die Schutzfunktion des "klassischen" Interventionsverbotes in vollem Um- [Seite 379] fang übernommen hatte, mußte dessen Schutzwirkung erweitert werden, wenn es neben dem Gewaltverbot eigenständige Bedeutung haben sollte. So entwickelte sich denn auch in der Lehre der heutige weite Interventionsbegriff, der über die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt hinaus auch nichtmilitärische, namentlich wirtschaftliche, politische und subversive, Eingriffe erfaßt, mit denen ein Staat einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen versucht.
Anmerkungen

Auch wenn hier Pauer als erste Referenz genannt wird, wird fast ausschließlich Beyerlin wiedergegeben. Die 19 aufeinanderfolgenden übernommenen Wörter hätten als Zitat kenntlich gemacht werden müssen.

Sichter
Bummelchen



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