Dv/163
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von Dr. Daniel Volk
| [1.] Dv/Fragment 163 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:15 Kybot | BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Pauer 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 163, Zeilen: 01-10 | Quelle: Pauer 1985 Seite(n): 014; 015, Zeilen: 28-32; 01-07 |
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| [Die Gewaltanwendung zur Gewährleistung von Rechten setzt in jeder Rechtsordnung jedoch zunächst den Bestand des Rechtes voraus, sodann muß] den Adressaten der Gewaltmaßnahme eine Verpflichtung zur Beachtung des durchzusetzenden Rechtes treffen. Darüber hinaus muß derjenige, der zur Durchsetzung des Rechtes Gewalt anwendet, hierzu legitimiert sein.[FN 878]
Für die bestehende Völkerrechtsordnung setzt dies im Hinblick auf die Durchsetzung der Menschenrechte voraus, daß die Menschenrechte (1.) durch die Völkerrechtsordnung anerkannt sind, (2.) jeder Staat zur Einhaltung zumindest eines Mindeststandards verpflichtet ist (ius cogens) und (3.) es einen Anspruch der anderen Staaten auf Beachtung der Menschenrechte gegen jeden Staat gibt, der letztlich auch zwischenstaatlich durchgesetzt werden darf (erga-omnes-Wirkung). [FN 878] Pauer, S. 14 | [Seite 14, Zeilen 28-32]
Ferner muss denjenigen, der zur Beachtung des Rechts gezwungen werden soll, auch eine diesbezügliche Verpflichtung treffen. Schliesslich muss auch derjenige, der gegen den Rechtsbrecher Zwangsmassnahmen ergreift, hierzu rechtlich legitimiert sein. [Seite 15, Zeilen 1-7] Die humanitäre Intervention setzt daher begrifflich ein Dreifaches voraus: 1. die Anerkennung der Menschenrechte durch die Völkerrechtsordnung [...] 2. die Verpflichtung des Interventionsobjektes zur Beachtung dieser Menschenrechte [...] 3. das Recht des Intervenienten, das Interventionsobjekt zur Beachtung der Menschenrechte zu zwingen [...]. |
Fortsetzung von Fragment 162 30. Die Punkte aus der Triade Pauers werden teilweise umformuliert, aber sinngemäß übernommen, ohne dass dies kenntlich gemacht wird. |
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