Dv/Fragment 017 06
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 017, Zeilen: 05-07; 107 | Quelle: Geiger 1991 Seite(n): 1098; 1099, Zeilen: 40-42; 103-104 |
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| Hiernach haben die fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder die Kompetenz, im Namen der Vereinten Nationen militärische Zwangsmaßnahmen zu beschließen und durchzuführen.[FN 82] [Da dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nur einstimmig[FN 83] möglich ist, hat insbesondere der Ost-West-Konflikt die Übergangsregelung ineffektiv bleiben lassen.][FN 84]
[ [FN 82] Simma/Geiger, Charta Art. 106, Rn. 10] [FN 84] [Simma/Geiger, Charta Art. 106, Rn. 11;] Cot/Pellet/Ghebali, S. 1405, 1406 | [S. 1098, 40-42]
Die fünf ständigen Ratsmitglieder haben nach wie vor die Kompetenz, im Namen der VN militärische Zwangsmaßnahmen zu beschließen und durchzuführen. [S. 1098, 45-47 u. S. 1099, 1] Die politische Uneinigkeit der ständigen Ratsmitglieder, insbes. im Rahmen des Ost-West-Konflikts, hat die für gemeinsame militärische Zwangsmaßnahmen der Großmächte vorgesehene [Seite 1099] Übergangsregelung [...] ineffektiv bleiben lassen [...]. [S. 1099, 16-19] Im Jahre 1950 suchte die Sowjetunion vergeblich, die "Uniting for Peace" - Resolution der GV unter Hinweis auf Art. 106 zu verhindern.[FN 10] Auch im Falle des Einsatzes von Friedenstruppen (Kongo, UNEF) berief die Sowjetunion sich auf die besonderen Kompetenzen der ständigen Ratsmitglieder gem. Art. 106.[FN 11]] [S. 1099, 103-104] [FN 10] [GHS, 632;] CP/Ghebali, 1405. [FN 11] [GHS, 632;] CP/Ghebali, 1406. |
Im ersten Satz hätten 13 aufeinanderfolgende übernommene Wörter als Zitat kenntlich gemacht werden müssen. |
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