VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 019, Zeilen: 01-02; 05-14; 101; 110-113
Quelle: Randelzhofer 1991
Seite(n): 081, Zeilen: 19-20; 25-32; 109; 114-116
[Nur unter den höchst besonderen Umständen des Rhodesien-Konflikts beschloß der Sicherheitsrat am 09.04.1966, daß die Lage in Rhodesien (heute Zimbabwe) eine Bedrohung des Friedens darstelle, und forderte die Regierung des Vereinten Königreichs auf, Schiffen mit für Rhodesien bestimmter Ölladung] den Zugang zum Hafen von Beira (Mosambik), nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt, zu verwehren.[FN 96] [...]

Auch als im Koreakrieg militärische Gewalt im Namen der Vereinten Nationen gegen einen Aggressor eingesetzt wurde, geschah dies nicht auf der Grundlage der Art. 39 und 42 der Charta. Am 25.06.1950 kennzeichnete der Sicherheitsrat in Abwesenheit des UdSSR-Vertreters in der Tat die nordkoreanische Invasion in Südkorea als Friedensbruch.[FN 98] Am 27.06. und am 07.07.1950 empfahl der Sicherheitsrat allerdings nur den Mitgliedern, Südkorea Beistand zu leisten.[FN 99] Die UdSSR, die seit dem 01.08.1950 wieder ihren Sitz im Sicherheitsrat eingenommen hatte, legte jedoch gegen weitere Beschlüsse nach Art. 42 UNCh. ihr Veto ein.[FN 100] In der Folge verabschiedete die Generalversammlung am 03.11.1950 die "Uniting for Peace"-Resolution.[FN 101]

[FN 96] SR-Res. 221 v. 09.04.1966/U.N. Doc. S/RES/221 (1966); [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 99]

[ [FN 98] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 42]

[FN 99] SR 1511 v. 27.06.1950 in: UNYB 1950,222-224; sowie SR 1588 v. 07.07.1950, in: UNYB 1950, 230

[FN 100] Siehe die Dokumentation in UNYB 1950, 230-244

[FN 101] GA res. 377 (V)

[Nur unter den höchst besonderen Umständen eines Falles beschloß daher der SR am 09. 04. 1966, daß die Lage in Rhodesien (heute Zimbabwe) eine Bedrohung des Friedens darstelle, und forderte die Regierung des Vereinten Königreichs auf, Schiffen mit für Rhodesien bestimmter Ölladung] den Zugang zum Hafen von Beira (Mosambik), nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt, zu verwehren.[FN 99] [...]

Als im Koreakrieg[FN 101] militärische Gewalt im Namen der VN gegen einen Aggressor eingesetzt wurde, geschah dies nicht auf der Grundlage der Art. 39 und 42 der Charta. Am 25. 06. 1950 kennzeichnete der SR in Abwesenheit des UdSSR-Vertreters in der Tat die nordkoreanische Invasion in Südkorea als Friedensbruch.[FN 102] Am 27. 06. und am 07. 07. empfahl der SR den Mitgliedern, Südkorea Beistand zu leisten.[FN 103] Die UdSSR, die seit dem 01. 08. 1950 wieder ihren Sitz im SR eingenommen hatte, legte jedoch gegen weitere Beschlüsse nach Art. 42 ihr Veto ein.[FN 104] Infolgedessen verabschiedete die GV am 03. November 1950 die "Uniting for Peace"-Resolution [...].

[FN 99] SR-Res. 221 (1966); abgedruckt in: AJIL 60 (1966), 925-926.

[FN 103] S/1511 v. 27. 06. u. S/1588 v. 07. 07. 1950. Texte im UNYB 1950, 222-224 u. 230.

[FN 104] S. UNYB 1950, 230-244.

[FN 105] GV-Res. 377 (V); [...]

Anmerkungen

Oben wird zuerst die Übernahme aus Fragment 018 24 fortgesetzt. Dann folgt eine durch eine durch eine Fußnote mit Verweis auf die Quelle unterbrochene Übernahme. Die Fußnoten sind in Auswahl und Reihenfolge denen der Quelle ähnlich. Insgesamt wird die Rn. 42 zu Art. 2 Ziff. 4 bis auf ein längeres Originalzitat dort vollständig übernommen.

Sichter
Plaqueiator