VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 020, Zeilen: 16-26
Quelle: Frowein 1998
Seite(n): 112, Zeilen: 02-07; 17-21
Da jede Zwangsmaßnahme des Sicherheitsrates eine Einschränkung staatlicher Souveränität bedeutet, muß bei der Interpretation die gewohnheitsrechtliche Regel strikt beachtet werden, wonach die staatliche Souveränität weitest möglich gewahrt werden muß. Hiernach ist davon auszugehen, daß ein Staat im Zweifel seine Souveränitätsrechte nicht aufgegeben hat. Hat insofern ein Mitgliedsstaat mit Beitritt zu den Vereinten Nationen im Zweifel seine Souveränitätsrechte soweit möglich gewahrt, muß dies erst recht für aufgrund der Charta erlassene Zwangsmaßnahmen gelten. Hieraus folgt, daß an die Anordnung oder Empfehlung von Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsrat höchste Maßstäbe hinsichtlich der Eindeutigkeit zu stellen sind. An old rule of interpretation of international treaties [...] was the rule according to which treaties must be interpreted as respecting the sovereignty of States as far as possible[FN 43]. The idea behind that rule was that States may not be presumed to have given up their sovereign rights in a treaty. [...] It is submitted, therefore, that for the interpretation of such a resolution the old rule according to which limitations of sovereignty may not be lightly assumed is fully justified. Only where the use of force against a sovereign state is clearly authorized by a resolution this is in fact lawful under United Nations law.
Anmerkungen

Deutliche inhaltliche Anlehnung an Frowein. Ein Verweis auf diesen erfolgt erst im an das Fragment anschließenden Satz. Die gleiche Passage wird mit marginalen Unterschieden auch später in Fragment 053 08 verwendet.

Sichter