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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 021, Zeilen: 05-28; 102-103
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 618; 619, Zeilen: 20-29, 32-43, 108, 110; 01-02
Inhalt und Umfang des Selbstverteidigungsrechts waren wenig klar umrissen und reichten weit in den Bereich der Selbsthilfe hinein.[FN 112]

Mit der Einschränkung der Freiheit, Kriege zu führen, gewann das Selbstverteidigungsrecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts an Bedeutung. Das in Art. 1 des Kellogg-Briand-Pakts enthaltene allgemeine Kriegsverbot stand nur unter dem Vorbehalt des Selbstverteidigungsrechts.[FN 113] Demnach war nur noch der in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts geführte Krieg legal.

Die rechtliche und faktische Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg hat dazu geführt, daß die Bedeutung des Selbstverteidigungsrechts weiter wuchs. Nachdem die Feindstaatenklauseln, aber auch das kollektive Sicherheitssystem der Charta als Ausnahmen vom Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. kaum praktische Bedeutung erlangten, blieb es in der völkerrechtlichen Praxis nach 1945 entgegen den Absichten der Schöpfer der Charta bei der Ausübung einzelstaatlicher Gewalt. Insofern enthält die Charta der Vereinten Nationen in Art. 51 eine abschließende Regelung, die den einzelnen Staaten die Drohung mit oder die Anwendung von Gewalt nur noch unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung gestattet. Heute wird bei nahezu jeder militärischen Gewaltanwendung das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung zur Rechtfertigung bemüht. Das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UNCh. hat sich deshalb als die einzig praktisch bedeutsame Ausnahme vom Gewaltverbot zu einem juristischen Dreh- und Angelpunkt entwickelt, um den die Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Gewalt in den gegenseitigen Beziehungen der Staaten regelmäßig kreisen.[FN 114]

[FN 112] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 1; Zourek, S. 98

[FN 113] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 10

[ [FN 114] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 3]

Inhalt und Umfang des Selbstverteidigungsrechts waren wenig klar umrissen und reichten weit in den Bereich der Selbsthilfe hinein.[FN 5]

Als zu Beginn des 20.Jh. die Freiheit, Kriege zu fuhren, nach und nach eingeschränkt wurde,[FN 6] gewann das Selbstverteidigungsrecht an rechtlicher Bedeutung. Ein erster Höhepunkt in dieser Entwicklung wurde mit dem Abschluß des Kellogg-Briand-Paktes (1928) erreicht. Das in Art. 1 dieses Vertrages enthaltene allg. Kriegsverbot stand nur unter dem Vorbehalt des Selbstverteidigungsrechts.[FN 7] Dies hatte zur Folge, daß nur noch der in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts geführte Krieg legal war. Die rechtliche und faktische Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg hat dazu geführt, daß die Bedeutung des Selbstverteidigungsrechts weiter wuchs. [...]

Abgesehen von den heute hinfällig gewordenen "Feindstaatenklauseln"[FN 8] enthält die VN-Charta nur zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot, nämlich Zwangsmaßnahmen des SR nach Kap. VII und das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51. Da das System der kollektiven Sicherheit kaum praktische Bedeutung erlangte,[FN 9] blieb es in der vr Praxis nach 1945 entgegen den Absichten der Schöpfer der Charta bei der Ausübung einzelstaatlicher Gewalt. Insofern enthält die VN-Charta aber in Art. 51 eine abschließende Regelung, die den einzelnen Staaten die Drohung mit oder Anwendung von Gewalt nur noch unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung gestattet.[FN 10] Das in Art. 51 der VN-Charta geregelte Selbstverteidigungsrecht hat sich deshalb als die einzig praktisch bedeutsame Ausnahme vom Gewaltverbot zu einem juristischen Angelpunkt entwickelt, um den die Diskus- [Seite 619] sionen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Gewalt in den gegenseitigen Beziehungen der Staaten regelmäßig kreisen.

[FN 5] S. dazu Žourek, 98-102.

[FN 7] S. Randelzhofer zu Art. 2 Ziff. 4 Rdnr. 10.

Anmerkungen

Umfangreiche, teils wörtliche Übernahme aus Randelzhofer mit einigen Literaturreferenzen.

Sichter
Drhchc