Dv/Fragment 024 37
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 024, Zeilen: 33-35; 37-38; 104; 106 | Quelle: Berber 1969 Seite(n): 002, Zeilen: 13-16; 21-22; 105; 107 |
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| Von diesen Definitionen muß sich die völkerrechtliche Definition unterscheiden, denn nicht jede außenpolitische Gewalt stellt Krieg im rechtlichen Sinne dar.[FN 130] [...] Grotius definierte Krieg als einen Status zwischen denen, die sich mit Gewalt bekämpfen.[FN 132] Vattel sieht Krieg als Zustand, in dem die Beteiligten ihr Recht [mit Gewalt verfolgen.[FN 133]]
[FN 130] Berber, Völkerrecht Bd. II, S. 2; Stone, S. 306 [FN 132] Grotius, De jure belli ac pacis libri tres, Lib. III, Cap. 1, § 2 | Eine nicht völkerrechtliche Unterscheidung einer Außenpolitk mit friedlichen Mitteln von einer Außenpolitik mit Mitteln der Gewalt verfehlt die Definition des Krieges, da es außenpolitische Gewalt auch außerhalb von Krieg geben kann.[FN 5] [...] Grotius[FN 7] definiert Krieg als "den Status derer, die einander mit Gewalt bekämpfen". Vattel[FN 8] definiert Krieg als "denjenigen Zustand, in dem wir unser Recht [durch Gewalt verfolgen".]
[FN 5] Siehe Stone, Legal Controls of International Conflict, 1954, S. 306. [FN 7] De Iure Belli ac Pacis, Lib. I, Cap. I, § 2<sub>1</sub>. |
Inhaltliche Übernahme aus der Quelle Berber mitsamt Verweisen auf Stone, Grotius und Vattel |
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