Dv/Fragment 025 14
Diskussion0
12.708Seiten in
diesem Wiki
diesem Wiki
< Dv
|
|
| Untersuchte Arbeit: Seite: 025, Zeilen: 12-15 | Quelle: Heydte 1960 Seite(n): 194, Zeilen: 17-23 |
|---|---|
| Krieg ist hierbei als Ausnahmezustand zwischen den Staaten zu betrachten, in dem an die Stelle der suspendierten Vorschriften der normalerweise geltenden Ordnung eine neue normative Ordnung – eine Ausnahmeordnung – tritt.[FN 137]
[ [FN 137] v. d. Heydte, Völkerrecht Bd. II, S. 194] | Der Krieg ist der Ausnahmezustand des Völkerrechts. [...] Jedem Ausnahmezustand ist es eigen, daß in ihm die bisher geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert wird und daß an die Stelle der suspendierten Vorschriften der normalerweise geltenden rechtlichen Ordnung eine neue normative Ordnung – eine Ausnahmeordnung – tritt. |
Zwar verweist der Verfasser auf die Quelle, die (mit einer Auslassung) 17 aufeinanderfolgenden übernommenen Wörter hätten aber kenntlich gemacht werden müssen. |
|