Dv/Fragment 091 02
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 091, Zeilen: 01-03 | Quelle: Oeter 1992 Seite(n): 049, Zeilen: 05-08 |
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| [Zwar hatten sich zu Beginn des Ersten Weltkriegs die nichtbeteiligten Staaten noch bemüht, der Verwicklung in den Krieg durch die Mittel des Neutralitätsrechts zu entgehen, die von rechtlichen Erwägungen weitgehend] freie Kriegsführung der beteiligten Mächte hielt sich jedoch nicht an die vom Neutralitätsrecht gezogenen Grenzen und bezog auch die neutralen Staaten in die Austragung des Krieges mit ein.512 Im Zweiten Weltkrieg fand das Neutralitätsrecht auf beiden Seiten keine Beachtung mehr, nachdem die
europäischen Neutralen wie Belgien, Dänemark und Norwegen Opfer der deutschen Großraumpolitik wurden und die übrigen Neutralen der Tendenz zum „Totalen Krieg" kaum etwas entgegen setzen konnten.513 512 Oeter, Neutralität und Waffenhandel, S. 48 513 Oeter, Neutralität und Waffenhandel, S. 67 | [S. 49 Z. 5-8]
Die von rechtlichen Erwägungen weitgehend freie Kriegführungspraxis der beteiligten Mächte hielt sich jedoch nicht an die vom Neutralitätsrecht gezogenen Grenzen und bezog auch die neutralen Staaten in die Austragung des militärischen Konfliktes mit ein. [S. 67 Z. 10-12] Die europäischen Neutralen Belgien, Niederlande, Dänemark und Norwegen waren mittlerweile schon der deutschen Großraumpolitik zum Opfer gefallen62.
62 Siehe hierzu Gervais (Anm. 57), 14 mit weiteren Nachweisen. |
Teilweise wörtliche Übernahmen. Es finden sich Verweise auf die Vorlage mit Seitenzahlen in den Fußnoten 512 und 513. |
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