Dv/Fragment 103 27
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| Untersuchte Arbeit: Seite: 103, Zeilen: 27-34 | Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 619, Zeilen: 04-11 |
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| Die h.L. vertritt die Auffassung, daß der "bewaffnete Angriff" aus Art. 51 UNCh. nicht inhaltsgleich mit der "Drohung mit oder Anwendung von Gewalt" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. ist. Die Konsequenz daraus ist, daß nicht gegenüber jeder durch Art. 2 Ziff. 4 UNCh. verbotenen bewaffneten Gewaltanwendung und erst Recht nicht deren Androhung die bewaffnete Selbstverteidigung ausgeübt werden darf. Wie aus dem verschiedenen Wortlaut hervorgeht, ist – bei aller Unbestimmtheit im einzelnen – "bewaffneter Angriff" i.S.d. Art 51 UNCh. gegenüber "Anwendung von und Drohung mit Gewalt" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 [UNCh. der engere Begriff.[FN 554]] | Bedeutsam ist, daß sich Art . 51 inhaltlich 4 nicht mit Art. 2 Ziff . 4 deckt, d. h. nicht gegenüber jeder durch Art . 2 Ziff . 4 verbotenen bewaffneten Gewaltanwendung darf bewaffnete Selbstverteidigung geübt werden. Die VN-Charta hat zwar die Selbstverteidigung nicht völlig ausschließen wollen, hat sie aber doch ganz erheblich eingeschränkt. Wie aus dem gegenüber Art. 2 Ziff. 4 verschiedenen Wortlaut (dort: Anwendung von oder Drohung mit Gewalt; hier: bewaffneter Angriff) hervorgeht, ist bei aller Unbestimmtheit im einzelnen "bewaffneter Angriff" gegenüber "Anwendung von und Drohung mit Gewalt" der engere Begriff.[FN 11] |
Übernahme inkl. ausführlicher Fußnote (beim Verf. befindet sich diese aus drucktechnischen Gründen auf der folgenden Seite). Kein Verweis auf die Quelle. Fortsetzung in Fragment 104 05. |
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