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Untersuchte Arbeit: Seite: 127, Zeilen: 19-25; 109 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 631, Zeilen: 22-28; 108 |
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Das "Entsenden" ("sending") bewaffneter Gruppen durch einen Staat ist als "bewaffneter Angriff" zu betrachten, wenn diese Gruppen mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von solcher Schwere vornehmen, die auch im Falle regulärer Truppen als "bewaffneter Angriff" zu werten wären. Im Fall des "Entsendens" ist die Verbindung zwischen dem Staat und den privaten Gruppen so eng, daß letztere in ihrer Stellung de-facto-Staatsorganen gleichkommen.[FN 680]
[FN 680] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 31;] Zanardi, S. 113 |
Soweit er damit im Einklang mit Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition das Entsenden bewaffneter Gruppen durch einen Staat, sofern diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die in ihrer Schwere den übrigen in Art. 3 (g) genannten Handlungen gleichkommen, als einen Fall des bewaffneten Angriffs betrachtet, kann dem sicherlich zugestimmt werden. Im Fall des "Entsendens" ist die Verbindung zwischen dem Staat und den privaten Gruppen so eng, daß letztere in ihrer Stellung de facto-Staatsorganen nahekommen.[FN 117]
[FN 117] So auch Lamberti Zanardi (Anm. 111), 111-119 (113). |
Die Referenzierung Randelzhofers in [FN 680] gilt nicht für den ersten sinngemäß übernommenen Satz. Der zweite hätte ob der wörtlichen Identität als Zitat kenntlich gemacht werden müssen. Darüber hinaus wird von Randelzhofer noch die Referenz auf Lamberti Zanardi übernommen. |
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