VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 01-07; 101-103
Quelle: Mössner 1981
Seite(n): 069, Zeilen: 12-19; 113-114
[An anderer Stelle führt er] allerdings aus, daß es für die Verantwortlichkeit des Staates nicht auf das Handeln der Privatperson ankomme, sondern vielmehr auf das des Staates selber.[FN 707] Die Verantwortlichkeit erfolge nämlich nicht aufgrund einer automatischen Zurechnung des Verhaltens der Privatperson, sondern vielmehr aufgrund des Unterlassens einer Handlung des Staates, wo Handeln rechtlich geboten war.[FN 708] Erst das hinzutretende, eigene Handlungselement des Staates mache den Erfolg zurechenbar, nicht jedoch die Handlung selber.[709]

[FN 707] "...non tam ex alieno, quam ex suo delicto puniuntur", Grotius, lib. II, cap. XXI, § 1

[FN 708] "Communitas ut alia, ita et civilis non tenetur ex facto singulorum sid facto suo aut omissione", Grotius, lib. II, cap. XXI, § 21

[ [FN 709] Mössner, S. 69]

Er unterstreicht nämlich andererseits, daß Teilnehmer "non tam ex alieno, quam ex suo delicto puniuntur"[FN 38], und hebt nachdrücklich hervor, daß dies nicht im Wege einer automatischen Zurechnung, sondern aufgrund eigenen Verhaltens ("Communitas ut alia, ita et civilis non tenetur ex facto singulorum sine facto suo aut omissione")[FN 39] des Teilnehmers geschehe, nämlich des Unterlassens einer Handlung, wo Handeln rechtlich geboten war. Erst dieses hinzutretende, eigene Handlungselement mache den Erfolg, aber nicht die Privathandlung zurechenbar.

[FN 38] Grotius (Anm. 3), lib. II, cap. XXI , § 1.

[FN 39] Id. (Anm. 3), loc. cit., § 21.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 131 19. Auch [FN 707] und [FN 708] stammen samt Quellenverweis ganz offenbar aus Mössner.

Sichter
Hotznplotz