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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith, Drhchc, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen:
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 632f., Zeilen:
Zudem ist von

einem völkergewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrecht vor Inkrafttreten der UN-Charta nur in den Grenzen der Grundsätze des Caroline-Falls auszugehen. Die damit formulierten Voraussetzungen der „necessity of selfdefence, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation" sind im Lichte des kollektiven Sicherheitssystems dahingehend auszulegen, daß zumindest bei der Wahl der anderen Mittel als der Selbstverteidigung („leaving no choice of means") jedenfalls bei einer bloßen Bedrohungslage der Sicherheitsrat mit der Angelegenheit zu befassen ist, der dann die notwendigen Maßnahmen nach Art. 39 ff. UNCh. ergreifen kann. Festzuhalten bleibt, daß solange ein bewaffneter Angriff nicht gegeben ist, individuelle oder kollektive Selbstverteidigung weder nach Art. 51 UNCh. noch nach einem völkergewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrecht zulässig ist [776]

[776]Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 51 Rn. 34

So halten vor allem jene Autoren, die Art. 51 als bloße Betätigung des bestehenden traditionellen Selbstverteidigungsrechts interpretieren, unter den von Webster im Caroline-Fall [133] genannten Voraussetzungen, daß "the necessity of that self-defence is instant, overwhelming and leaving no choice of means, and no moment for deliberation", präventive Selbstverteidigungsmaßnahmen für zulässig. [134]

[133] S. Moore, J.B., Digest of International Law, Bd. 2 (1906), 412. [134] S. Bowett, Self-Defence, 188, 189; Schachter Mich.L.Rev.82 (1984), 1620-1646 (1634, 1635); Waldock RdC 81 (1952-II), 451-517 (497, 498); Schwebel (Anm. 28), RdC 136 (1972-II), 411-497 (479-481). Die Zulässigkeit präventiver Selbstverteidigung in den Grenzen des Caroline-Falls befürworten fener Wildhaber (Anm. 24), 147-173 (153), und Hailbronner Berichte DGVR 26 (1986), 49-111 (81).

Anmerkungen

Man sieht nicht, wie viel das Abschnitts von Randelzhofer bzw. ja eigentlich von anderen (Moore) übernommen wurde.

Sichter
Hotznplotz