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Untersuchte Arbeit: Seite: 154, Zeilen: 101-104 |
Quelle: Randelzhofer 1991b Seite(n): 634, Zeilen: 114-116 |
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[Die ganz herrschende Meinung sieht jedoch als weitere Bedingung an, daß die Selbstverteidigung verhältnismäßig sein muß, also überhaupt geeignet, zudem notwendig zur Abwehr des bewaffneten Angriffs und im übrigen verhältnismäßig zu der Schwere des bewaffneten Angriffs sein muß.][FN 822]
[FN 822] [...] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, S. 634 Rn. 37;] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 17; Schachter, Right of States, S. 1637; Bothe, Gewaltverbot, S. 20; Brownlie, International Law and the Use of Force by States, S. 261 ff. |
[Nach herrschender und zutreffender Ansicht unterliegt auch die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 dem Proportionalitätsprinzip.][FN 153]
[FN 153] S. [...] Brownlie, 261-280; [...] Bothe (Anm. 11), 11-31 (20); [...] Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (17), Schachter Mich. L. Rev. 82 (1984), 1620-1646 (1637). |
Aus dem Fließtext bei Randelzhofer wird nichts übernommen. Jedoch stimmen vier Literaturreferenzen aus Fußnote 822 mit vier Literaturreferenzen in Fußnote 153 der Quelle überein. |
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