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Untersuchte Arbeit: Seite: 170, Zeilen: 18-27 |
Quelle: Herdegen 1996 Seite(n): 61, Zeilen: - |
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Das völkerrechtliche Gewaltverbot als Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen setze die fortdauernde Existenz des Staates als Rechtssubjekt voraus. Mit dem Untergang des Staates als Rechtssubjekt aufgrund des endgültigen Schwundes der Staatsgewalt verliere auch das Gewaltverbot in vollem Umfang seine Geltung. Der Untergang eines Staates aufgrund anarchischer Herrschaftsverhältnisse sei ein prozeßhafter Vorgang, der sich einer scharfen Fixierung entziehe und anderen Staaten einen gewissen Einschätzungsspielraum biete. Gerade dieser Spielraum spreche für eine Reduktion des Gewaltverbotes bei agonisierenden Staaten im Vorfeld des endgültigen Untergangs.[FN 929]
[FN 929] Herdegen, Wegfall effektiver Staatsgewalt, S. 61 |
In diesem Zusammenhang ist von wesentlicher Bedeutung, daß das völkerrechtliche Gewaltverbot als Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen die fortdauernde Existenz des Staates als Rechtssubjekt voraussetzt. Mit dem Untergang des Staates als Rechtssubjekt aufgrund des endgültigen Schwundes der Staatsgewalt verliert auch das Gewaltverbot in vollem Umfang seine Geltung. Dabei ist wiederum zu bedenken, daß der Untergang eines Staates aufgrund anarchischer Herrschaftsverhältnisse ein prozeßhafter Vorgang ist, der sich einer scharfen Fixierung entzieht und anderen Staaten einen gewissen Einschätzungsspielraum bietet. Gerade dieser Spielraum bis zur fingierten Fortexistenz des Staatstorsos spricht für eine Reduktion des Gewaltverbotes bei agonisierenden Staaten im Vorfeld des Untergangstatbestandes. |
verdächtig, aber mit Tendenz zu "kein Plagiat" |
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