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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 067 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 07:56:52 Klgn
BauernOpfer, Derleder 1987, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 3-30
Quelle: Derleder 1987
Seite(n): 83, 84, Zeilen: 83: 32ff; 84: 1ff
Nach § 556 a BGB kann der Mieter einer auch unter Anwendung der allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften gerechtfertigten Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist; eine Härte liegt insbesondere auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (Abs. 1 Satz 2). Auf diese Vorschrift, die der Wohnungslosigkeit bei Einhaltung gewisser Formalien vorzubeugen erlaubt, können sich aber paradoxerweise wiederum die von ihr in erster Linie Bedrohten, vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgegrenzten Mieter von vornherein nicht berufen, also weder die Mieter mit Verträgen zur vorübergehenden Nutzung noch die möblierten alleinstehenden Mieter in Vermieterwohnungen (§ 556 a Abs. 8 BGB) oder die Zeitmieter im Sinne des § 564 c Abs. 2 BGB, also gerade nicht diejenigen in erklärtermaßen sanierungs- oder abbruchreifen Wohnungen.206 Nur den Bewohnern von Jugend- und Studentenwohnheimen kommt die Sozialklausel zustatten. Die Rechtsprechungsanalyse von Derleder hat denn auch kaum Entscheidungen von Konflikten mit Mietern auffinden lassen, denen ernsthaft Wohnungslosigkeit droht. Ältere Entscheidungen wollten immerhin einen Härtegrund anerkennen, wenn der Mieter eine angemessene Ersatzwohnung zum bisherigen Mietzins nicht bekommen und wegen seines geringen Einkommens und seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keinen höhen [sic] Mietzins zahlen konnte.207 Vorausgesetzt wird aber heute stets, daß der Mieter seiner sogenannten Ersatzraumbeschaffungsobliegenheit genügt,208 also notfalls Anzeigen aufgegeben, Makler und Behörden eingeschaltet hat, um eine vergleichbare Wohnung zu erlangen und seine grundsätzliche Bereitschaft gezeigt hat, auch einen höheren als den bisherigen Mietzins zu zahlen, falls er nicht erheblich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und dem Mieter wirtschaftlich zumutbar ist.209

206 Derleder, P., Mietrecht ohne Kündigungsschutz - Überlegungen zur rechtspolitischen Debatte über neue Eingriffe in das Mietrecht, WuM 1987, S. 171,175; Derleder, P., Wohnungslosigkeit im Sozialstaat, in: Universität Bremen (Hrsg.), Wie Armut entsteht und Armutsverhalten hergestellt wird, Bremen 1987, S. 84.

207 AG Köln WuM 1972,144; LG Mannheim ZMR 1974, 337 f.

208 S. insbesondere Schmidt-Futterer, W./Blank, H., Wohnraumschutzgesetze, Kündigung, Mieterhöhung, Mietwucher, Zweckentfremdung. Kommentar. 6 . Aufl. München 1988, B 185, B 315.

209 Zur Mietbelastung und Belastbarkeitsgrenze s. schon oben S. 57 ff.

d) Ein gesondertes Auffangnetz für Härtefälle scheint die Sozialklausel des § 556 a BGB bereit zu halten. Danach kann der Mieter einer auch unter Anwendung der allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften gerechtfertigten Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die

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Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist; eine Härte liegt insbesondere auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (Abs. 1 Satz 2). Auf diese Vorschrift, die der. Wohnungslosigkeit bei Einhaltung gewisser Formalien vorzubeugen erlaubt, können sich aber paradoxerweise wiederum die von ihr in erster Linie bedrohten, vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgegrenzten Mieter von vornherein nicht berufen, also weder die Mieter mit Verträgen zur vorübergehenden Nutzung noch die möblierten alleinstehenden Mieter in Vermieterwohnungen (§ 556 a Abs. 8 BGB) oder die Zeitmieter im Sinne des § 564 c Abs. 2 BGB, also gerade nicht diejenigen in erklärtermaßen sanierungs- oder abbruchreifen Wohnungen. Nur den Bewohnern von Jugend- und Studentenwohnheimen kommt die Sozialklausel zustatten. Sieht man die Judikatur zu ihr durch, so findet man dann auch kaum Entscheidungen von Konflikten mit Mietern, denen ernsthaft Wohnungslosigkeit droht. Ältere Entscheidungen wollten immerhin einen Härtegrund anerkennen, wenn der Mieter eine angemessene Ersatzwohnung zum bisherigen Mietzins nicht bekommen und wegen seines geringen Einkommens und seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse keinen höheren Mietzis [sic] zahlen konnte33). Vorausgesetzt wird aber heute stets, daß der Mieter seiner sogenannten Ersatzraumbeschaffungsobliegenheit genügt34), also notfalls Anzeigen aufgegeben, Makler und Behörden eingeschaltet hat, um eine vergleichbare Wohnung zu erlangen, und seine grundsätzliche Bereitschaft gezeigt hat, auch einen höheren als den bisherigen Mietzins zu zahlen, falls er nicht erheblich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und dem Mieter wirtschaftlich zumutbar ist35).


33) LG Mannheim ZMR 1974,337; LG Aachen ZMR 1973,115; a.A. LG Karlsruhe ZMR 1973,115.

34) Siehe dazu insbesondere Schmidt-Futterer-Blank, B 185 315 ff.

35) Die Grenze der finanziellen Belastbarkeit wird von Schmidt-Futterer NJW 1971,1829 auf höchstens 25% des Familiennettoeinkommens veranschlagt.

Anmerkungen

Die Quelle wird in FN 206 genannt, und dann noch einmal auf der nächsten Seite am Ende des Absatzes (FN 213). Auch im Fließtext wird Derleder einmal erwähnt, trotzdem ist für den Leser keinesfalls ersichtlich, dass hier weitläufig wörtlich übernommen wurde.

Man beachte, dass die Zeilen 3-10 (in der Dissertation) im Wesentlichen den Gesetzestext referieren (siehe § 556a BGB), und somit gemäß einer in juristischen Arbeiten oft verwendeten Konvention nicht mit Anführungszeichen zitiert werden müssen. Da leichte Anpassungen des Gesetzestextes in der Dissertation und der Quelle identisch sind, wurde der Abschnitt dokumentiert.

Sichter
(Hindemith) vanboven



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