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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 118 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 12:31:50 Klgn
Achterberg 1973, BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 13-23
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 13, Zeilen: 9ff
Die Generalklausel des Preußischen Allgemeinen Landrechts (§ 10 II 17) lag deshalb durchaus noch auf dieser Linie, wie sich zwar nicht aus ihrem Wortlaut, wohl aber aus dem Kontext der die Vorstellungen des Verfassers dieses Gesetzeswerks widerspiegelnden "Kronprinzenvorträge" von Carl Gottlieb Svarez ergibt.35 Durch Ausübung ihrer umfassenden Befugnisse wehrt die Polizei Gefahren ab und erhält sie die "öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung", die - wie das Dogma von der Überwölbung von "Sicherheit und Ordnung" durch "Ruhe" zeigt - zumindest teilweise tautologische Begriffe darstellten. Mehr ist freilich auch den "Kronprinzenvorträgen" nicht zu entnehmen; sie lassen weder erkennen, wie die Schutzobjekte des polizeilichen Handelns voneinander abzugrenzen waren, noch ob die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung auch insoweit poli-[zeiliche Aufgaben sein sollten, wie dieser Bereich nicht durch Rechts- sondern durch Sittennormen konstituiert war.36]

35 So der Leitfaden zu dem mündlichen Vortrag über das Recht der Polizei, in: Vorträge über Recht und Staat von Carl Gottlieb Svarez (1746-1798), hrsg. v. Conrad, H./Kleinheyer, C. (Wissenschaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. 10), Köln/Opladen 1960, S. 36 ff., 38; Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl. München 1980, S. 203 f.

36 Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 13.

Die Generalklausel des Preußischen Allgemeinen Landrechts lag durchaus noch auf dieser Linie, wie sich zwar nicht aus ihrem Wortlaut, wohl aber aus dem Kontext der die Vorstellungen des Verfassers dieses Gesetzeswerks widerspiegelnden „Kronprinzenvorträge“ von Carl Gottlieb Svarez ergibt19: Durch Ausübung ihrer umfassenden Befugnisse wehrt die Polizei Gefahren ab und erhält sie die „öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung“, die — wie das erwähnte Dogma von der Überwölbung von „Sicherheit und Ordnung“ durch „Ruhe“ zeigt — zumindest teilweise tautologische Begriffe darstellten. Mehr ist freilich auch den „Kronprinzenvorträgen“ nicht zu entnehmen. Sie lassen weder erkennen, wie die Schutzobjekte des polizeilichen Handelns voneinander abzugrenzen waren, noch ob die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung auch insoweit polizeiliche Aufgabe sein sollte, wie dieser Bereich nicht durch Rechts-, sondern durch Sittennormen konstituiert war.

19 So der skizzierte Leitfaden zu dem mündlichen Vortrag über das Recht der Polizei, in: Vorträge über Recht und Staat von Carl Gottlieb Svarez (1746 bis 1798), hrsg. Conrad-Kleinheyer (= Wissenschaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. 10), Köln - Opladen 1960, S. 36 ff. (38).

Anmerkungen

Die Quellenangabe am Ende des Absatzes macht nicht deutlich, dass dieser inkl. eines Literaturverweises nahezu wörtlich übernommen wurde.

Sichter
(Hindemith) KayH



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:KayH, Zeitstempel: 20131009002710