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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 153 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 12:35:06 Klgn
Achterberg 1973, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 153, Zeilen: 1-13
Quelle: Achterberg 1973
Seite(n): 34, 35, 41, Zeilen: 34: 27ff; 35: 1ff; 41: 24ff
[Sollen solche zum Schutzobjekt polizeilichen Handelns werden, so ist ihre vor-]herige Transformation in Rechtsnormen unerläßlich. Ohne sie bleibt die Toleranz der alleinige Ordnungsfaktor für die Konkurrenz unterschiedlicher Wertvorstellungen und damit der Maßstab für das Unterlassen der Polizei wie für das Handeln des Gesetzgebers.166

Der Geschichte des Polizeibegriffs, die als eine Geschichte seiner Restriktion geschrieben worden ist,167 ist mithin eine längst überfällige weitere anzufügen, diejenige des Verzichts auf den Dualismus "Sicherheit und Ordnung". Wie das Schutzobjekt polizeilichen Handelns auch bezeichnet werden mag, - ob als "Sicherheit", als "Ordnung" oder als ein und denselben Gegenstand betreffenden Doppelbegriff168 - ist zweitrangig. Erheblich ist allein, daß die jenen Bereich konstituierenden Normen nur solche der Rechtsordnung, nicht aber einer wie auch immer gearteten außerrechtlichen Ordnung sein können - die Offenheit des demokratischen Staates läßt eine andere Deutung nicht zu.


166 Achterberg sieht die "Toleranz" geradezu als das Essentiale einer "Ethik von Übergangszeiten", in der sich die Industriegesellschaft der Bundesrepublik seiner Auffassung nach befindet, s. Achterberg, N., "Öffentliche Ordnung" im pluralistischen Staat, Festschrift für Scupin, Berlin 1973, S. 35.

167 Rosin, H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, Berlin 1895; Wolzendorff, K., Der Polizeigedanke des modernen Staats, Aalen 1964 (Neudruck der Ausgabe Breslau 1918); Knemeyer, F. L., Polizeibegriffe in Gesetzen des 15. bis 18. Jahrhunderts. Kritische Bemerkungen zur Literatur über die Entwicklung des Polizeibegriffs, AöR 92 (1967), S. 153 ff. Daß eine auf den Polizeibegriff bezogene Darstellung im übrigen wenig über die Entwicklungsgeschichte der Institution Polizei aussagt, die - vergröbert gesprochen - eher genau umgekehrt verlief, haben sowohl Wagner wie Preu und Luhmann ausgeführt (vgl. Wagner, H., Rezension von Albrecht Funk, Polizei und Rechtsstaat, Die Entwicklung des staatlichen Gewaltmonopols in Preußen 1848-1914, Frankfurt a.M./New York 1986 und H. Busch/A. Funk/U. Kauß/W.-D. Narr/F . Werkentin, Die Polizei in der Bundesrepublik, Frankfurt a.M/New York 1985, in: DuR 1988 S. 328 ff.; Preu, P., Polizeibegriff und Staatszwecklehre. Die Entwicklung des Polizeibegriffs durch die Rechts- und Staatswissenschaften des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1983, S. 5; Luhmann, N., Zweckbegriff und Systemrationalität. Über die Funktion von Zwecken in sozialen Systemen, 1. Aufl. Frankfurt a. M. 1973, S. 91).

168 Thiele, W., Bedeutungswandel des polizeirechtlichen Begriffs der "öffentlichen Ordnung", ZRP 1979, S .11.

Sollen solche zum Schutzobjekt polizeilichen Handelns werden, so ist ihre vorherige Transformation in Rechtsnormen unerläßlich, und eine solche vermag allein das Parlament vorzunehmen. Ohne sie bleibt die Toleranz der alleinige Ordnungsfaktor für die Konkurrenz unterschiedlicher Wertvorstellungen und damit der Maßstab für das Unterlassen der Polizei wie für das Handeln des Gesetzgebers: „Der Gesetzgeber sollte es bedenken, daß wir in der Aufbruchsituation zu neuen

[Seite 35]

Wertvorstellungen stehen, die der modernen Industriegesellschaft entsprechen. Wir leben in einer Übergangszeit, und die Toleranz gehört zur Ethik von Übergangszeiten79.“

[Seite 41]

Der Geschichte des Polizeibegriffs, die eine Geschichte seiner Restriktion darstellt, ist mithin eine längst überfällige weitere anzufügen: diejenige des Verzichts auf den Dualismus „Sicherheit und Ordnung“. Wie das Schutzobjekt polizeilichen Handelns künftig bezeichnet werden mag — ob als „Sicherheit“, als „Ordnung“ oder anders —, ist zweitrangig. Erheblich ist allein, daß die jenen Bereich konstituierenden Normen nur solche der Rechtsordnung, nicht aber einer wie auch immer gearteten außerrechtlichen Ordnung sein können — die Offenheit des pluralistischen Staates läßt eine andere Deutung nicht zu.


79 Werner, a.a.O., S. 12. S. ferner S. 6, 7, 13, zur Bedeutung der Toleranz als Aufgabe für Staat und Recht, insbes. als Rechtsauslegungsmaßstab in der offenen Gesellschaft. Auf Werner bezieht sich auch Arndt, a.a.O., S.8; die Verbindung zwischen Pluralismus und Industriegesellschaft ziehen auch Fraenkel, a.a.O., S. 29; Loewenstein, a.a.O., S. 372; Shell, a.a.O., S. 309 (der freilich, S. 310, auch auf die von einigen Pluralismustheoretikern vertretene These von der Unfähigkeit des modernen techno-strukturierten Staates zu „genuin pluralistischer Differenzierung“ hinweist). Noch weitergehend Schlaich, a.a.O., S. 254.

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme der vorherigen Seite: Fws/Fragment_152_01.

Die Quelle wird zwar in der FN 166 genannt, dort aber gerade nicht als Quellenverweis für den Fließtext, sondern als Quelle für die weiterführende Anmerkung in der Fußnote. Dementsprechend wird auch auf die Seite 35 der Quelle verwiesen, die Übernahme beginnt jedoch auf Seite 34.

Zur Fußnote 166 lässt sich wiederum anmerken, dass hier Achterberg (1973) referiert wird mit Begriffen und einer Bewertung, die dort im Rahmen eines wörtlichen Zitates von Werner (1962) vorgebracht werden.

Sichter
(Hindemith) KayH



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