von Dr. Frank-Walter Steinmeier
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Fws/Fragment 177 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-19 17:29:20 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schlink 1984, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 177, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Schlink 1984 Seite(n): 458, Zeilen: li. Spalte: 13ff |
---|---|
[Kein Eingriff in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz - diese grundrechtliche Parole bedeutete in dem das 19, Jahrhundert durchziehenden Konflikt zwischen demokratischem und monarchischem Prinzip, daß kein Eingriff der monarchischen Exeku]tive ohne eine von der Volksvertretung und damit auch vom Bürgertum beschlossene gesetzliche Grundlage erfolgen durfte.249 Gegen den Gesetzgeber mußten die Grundrechte nicht wirken, denn in ihm war das Bürgertum repräsentiert, bei ihm waren die Interessen des Bürgertums aufgehoben, und es genügte, wenn die Eingriffe ihm Vorbehalten und damit der Verwaltung vorenthalten waren.250 Durch ihren Vorbehalt wehrten die Grundrechte also die Eingriffe des monarchischen Staates in die bürgerliche Gesellschaft ab.
249 Schlink, B., Freiheit durch Eingriffsabwehr - Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, S.458; Böckenförde, E. W., Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 2. Aufl. Berlin 1981, S. 271 ff. 250 Maus, I., Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaates, in: dies., Rechtstheorie und politische Theorie im Industriekapitalismus, München 1986, S. 11 ff, 21 ff. |
Kein Eingriff in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz - diese grundrechtliche Parole bedeutete in dem das 19. Jahrhundert durchziehenden Konflikt zwischen demokratischem und monarchischem Prinzip, daß kein Eingriff der monarchischen Exekutive ohne eine von der Volksvertretung und damit auch vom Bürgertum beschlossene gesetzliche Grundlage erfolgen durfte. Gegen den Gesetzgeber mußten die Grundrechte nicht wirken, denn in ihm war das Bürgertum repräsentiert, bei ihm waren die Interessen des Bürgertums aufgehoben, und es genügte, wenn die Eingriffe ihm Vorbehalten und damit der Verwaltung vorenthalten waren. Durch ihren Vorbehalt wehrten die Grundrechte also die Eingriffe des monarchischen Staates in die bürgerliche Gesellschaft ab.4
4 Vgl. zu dieser Funktion der Grundrechte bzw. der sogenannten Freiheits- und Eigentumsklausel Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, 2. Aufl. Berlin 1981, S. 271 ff. u. ö.; ders., Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie im 19. Jahrhundert, in: Werner Conze, (Hrsg.) Beiträge zur deutschen und belgischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, Stuttgart 1967, S. 70 (76 f.; wiederabgedruckt in: ders., Staat - Gesellschaft - Freiheit (Fn. 2), S. 112 [118 f.]). |
Es existiert ein Verweis auf die Quelle, aber die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet und die Übernahme geht nach dem Verweis noch weiter. |
|
[2.] Fws/Fragment 177 21 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-19 17:36:44 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schlink 1984, Schutzlevel sysop |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 177, Zeilen: 21-26 |
Quelle: Schlink 1984 Seite(n): 458, Zeilen: li. Spalte: 25ff |
---|---|
Die politische Konstellation, die das Verständnis der Grundrechte als des Vorbehalts des Gesetzes trug, war in der Weimarer Republik nicht mehr gegeben. Von einer monarchischen Exekutive konnte ebensowenig die Rede sein wie von der Gesetzgebung als der Repräsentation eines homogenen Bürgertums. Die alte Front zwischen Bürgertum und Krone wurde durch andere Fronten abgelöst, durch die Konflikte zwischen Bürgertum und Arbeiterschaft, zwischen rechts und links und [zwischen dem Interesse an der Bewahrung und dem an der Veränderung der gesellschaftlichen Ordnung durch den Staat.] | Die politische Konstellation, die dieses Verständnis der Grundrechte als des Vorbehalts des Gesetzes trug, war in der Weimarer Republik nicht mehr gegeben. Von einer monarchischen Exekutive konnte ebensowenig die Rede sein wie von der Gesetzgebung als der Repräsentation eines homogenen Bürgertums. Die alte Front zwischen Bürgertum und Krone wurde durch andere Fronten abgelöst, durch die Konflikte zwischen Bürgertum und Arbeiterschaft, zwischen rechts und links und zwischen dem Interesse an der Bewahrung und dem an der Veränderung der gesellschaftlichen Ordnung durch den Staat. |
Am Ende des Absatzes auf der nächsten Seite findet sich ein Verweis auf die Quelle. Dieser macht aber Art und Umfang der Übernahme nicht deutlich. Im Text der Quelle schließt sich dieses Fragment direkt an Fws/Fragment 177 01 an. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20131019173032