von Dr. Frank-Walter Steinmeier
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[1.] Fws/Fragment 229 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-16 17:28:37 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmuth 1977 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 229, Zeilen: 3-8 |
Quelle: Vollmuth 1977 Seite(n): 45, Zeilen: 4 ff. |
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Die Auslegung des Verursachungsbegriffs440 hat im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht seit jeher eine besondere Tragweite. Von den Erfordernissen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nicht korrigiert, stellt sie die Weichen für den Eintritt der Störerhaftung als Kausalhaftung,441 d. h. der Pflicht, ohne Anspruch auf Ersatz für die Beseitigung des polizeiwidrigen Erfolgs Sorge zu tragen.442
440 Die "Verursachung einer Gefahr oder Störung" wurde erstmals in § 19 Abs. 1 PrPVG vom 1.6.1931 zur normativen Voraussetzung für das Eintreten polizeirechtlicher Verantwortlichkeit. Die Verursachungsfrage stand aber in Form der "Urheberschaft" auch schon früher im Mittelpunkt des polizeirechtlichen Zurechnungsproblems, vgl. z. B. PrOVGE 34, 432; 44, 418; 67, 308; vgl. auch Scholz-Forni, K., Über die Verantwortlichkeit des Urhebers eines polizeiwidrigen Zustandes und über den Ausschluß der Verantwortlichkeit im Falle der Ausübung eines Rechtes, VerwArch 30 (1925), S. 11, 244; dazu Vollmuth, J., Unmittelbare und rechtswidrige Verursachung im Polizei- und Ordnungsrecht, VerwArch 68 (1977), S. 45. 441 Friauf, K.-H., Polizei- und Ordnungsrecht, in: Münch, I. v. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. Berlin 1988, S. 231. 442 Vollmuth, J., Unmittelbare und rechtswidrige Verursachung im Polizei- und Ordnungsrecht, VerwArch 68 (1977), S. 45. |
Die Auslegung des Verursachungsbegriffs hat im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht seit jeher eine besondere Tragweite. Von den Erfordernissen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nicht korrigiert, stellt sie die Weichen für den Eintritt der Störerhaftung, d. h. der Pflicht, ohne Anspruch auf Ersatz für die Beseitigung eines polizeiwidrigen Erfolgs Sorge zu tragen.
1 [...] Die »Verursachung einer Gefahr oder Störung« wurde erstmals in § 19 Abs. 1 Preuß. PVG vom 1. 6. 1931 zur normativen Voraussetzung für das Eintreten polizeirechtlicher Verantwortlichkeit. Die Verursachungsfrage stand aber in Form der »Urheberschaft« auch schon früher im Mittelpunkt des polizeirechtlichen Zurechnungsproblems, vgl. z . B. PrOVGE 34, 432; 44, 418; 67, 308; vgl. auch Kurt Scholz-Forni, Über die Verantwortlichkeit des Urhebers eines polizeiwidrigen Zustandes und über den Ausschluß der Verantwortlichkeit im Falle der Ausübung eines Rechtes, VerwArch. 30, 1925, S. 11, 244. |
Die Quelle ist zwar genannt, der wörtlicher Charakter und Umfang der Übernahmen sind aber nicht gekennzeichnet. |
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