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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 280 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-04 19:45:30 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, Maier 1980, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 280, Zeilen: 1-13
Quelle: Maier 1980
Seite(n): 204, 205, Zeilen: 204: letzte zwei Zeilen; 205: 1-8, 10-12
[Dies ist der eigentliche] Sinn der mehrfach geänderten Umschreibung des Amts der Polizei im Sinn der "Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung" und der "Abwendung der dem publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr".59 Der staatliche Zwang zum Zweck der Wohlfahrtsförderung soll ausgeschlossen werden,60 die Amtsgewalt der Polizeibehörden strikt auf die Realisierung der Sicherheit und Ordnung beschränkt sein, während die positiv fördernde Polizeitätigkeit des Staates, die "Pflege", der unmittelbaren Wirksamkeit der Exekutive entzogen und in die Gesetzgebung zurückverlegt wird, wo sie freilich als Majestätsrecht des Landesherrn nach wie vor in Kraft bleibt.61 Diese Verlagerung der Gewichte schloß eine planvoll lenkende staatliche Gestaltung des Soziallebens durch den Staat nicht aus; es sah aber künftig nicht mehr die städtischen und patrimonialen Polizeibehörden allein und in vorderster Linie an der Herstellung dieses Zwecks beteiligt.

59 § 10, Zweyther Teil, 17. Titel des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (Textausgabe mit einer Einführung, hrsg. von Hattenhauer, H., Frankfurt a.M./Berlin 1970).

60 Maier, H., Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 2. Aufl. München 1980, S. 205.

61 Rosin, H., Der Begriff der Polizei und der Umfang des polizeilichen Verfügungs- und Verordnungsrechts in Preußen, VerwArch 3 (1895), S. 270; Kleinheyer, G., Staat und Bürger im Recht. Die Vorträge des Carl Gottlieb Svarez vor dem preußischen Kronprinzen (1791/92), Bonner rechtswiss. Abhandlungen Bd. 47, 1959, S. 127 f.

Dies ist der eigentliche Sinn der mehrfach geänderten Umschreibung des Amts der Polizei im Sinn der »Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord-

[Seite 205]

nung« und der »Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr«. Der staatliche Zwang zum Zweck der Wohlfahrtsförderung soll ausgeschlossen werden,48 die Amtsgewalt der Polizeibehörden strikt auf die Realisierung der Sicherheit und Ordnung beschränkt sein, während die positiv fördernde Polizeitätigkeit des Staates, die »Pflege«, der unmittelbaren Wirksamkeit der Exekutive entzogen und in die Gesetzgebung zurückverlegt wird, wo sie freilich als Majestätsrecht des Landesherren nach wie vor in Kraft bleibt.49 Diese Verlagerung der Gewichte schloß, [...], eine planvoll lenkende Gestaltung des Soziallebens durch den Staat nicht aus; sie beschränkte aber die städtischen und patrimonialen Polizeibehörden in ihrer Selbstherrlichkeit und wirkte zugleich - da jetzt das negative Ziel der »Gefahrenabwehr« an die Stelle des positiven kameralistischen Wohlfahrtsideals trat - dem natürlichen Ausdehnungsdrang der Polizeigesetzgebung entgegen.


48 Rosin, aaO 270, Kleinheyer, aaO 127 f.

49 Rosin 293 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, doch geht die Übernahme nach dem Quellenverweis noch weiter.

Außerdem findet sich bei Rosin (1895) auf Seite 270 die dieser Quelle zugeschriebene Passage im Wortlaut so nicht, dort findet man nur:

"Unter den Stellen des gedruckten Entwurfs, [...] figurirt auch der §. 1 Theil I Abth. II Tit. 1 zum Beweise dafür, daß nach Allg. Landrecht 'der staatliche Zwang zum Zweck der Wohlfahrtsbeförderung ausgeschlossen' sein sollte."

Diese Stelle wird allerdings in der Dissertation Maier zugeschrieben, nicht Rosin. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass Rosin nicht direkt rezipiert wurde, sondern die Rezeption von Maier übernommen wurde und dabei zudem die Quellenverweise z.T. falsch positioniert wurden.

Sichter
(Hindemith) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20131102212901