von Dr. Frank-Walter Steinmeier
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[1.] Fws/Fragment 287 103 Zuletzt bearbeitet: 2013-10-11 11:57:27 Klgn | BauernOpfer, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Sachße Tennstedt 1988, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 287, Zeilen: 103-117 |
Quelle: Sachße Tennstedt 1988 Seite(n): 139/140, Zeilen: 139: letzte Zeile; 140: 1ff |
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92 Die "Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel" v. 23. Sept. 1918 (RGBl 1918, S. 1143) gab den Gemeinden die Möglichkeit, ungenutzte Räume jeder Art zur Unterbringung Wohnungssuchender in Anspruch zu nehmen oder Teile von benutzten Wohnungen zu beschlagnahmen. Die Vorschriften über die Zwangsbewirtschaftung wurden in der Folge mehrfach geändert und erhielten schließlich die Form des Wohnungsmangelgesetzes vom 26. Juli 1923 (RGBl 1923 I, S. 754); vgl. Schwan, B., Die Wohnungsnot und das Wohnungselend in Deutschland, Berlin 1929, passim. Für die Entwicklung des kommunalen Wohnungswesens war der Erlaß des Preußischen Wohnungsgesetzes v. 28. März 1918 von besonderer Bedeutung. Eine reichseinheitliche Wohnungsgesetzgebung fehlte bis dahin und kam auch später nicht zustande, so daß die gesetzliche Regelung im größten Land der Weimarer Republik eine prägende Wirkung für die Ausgestaltung des öffentlichen Wohnungswesens im gesamten Reich hatte; so Sachße, Chr./Tennstedt, F., Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, Bd. 2, Fürsorge und Wohlfahrtspflege 1871-1929, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1988, S. 140, mit Angaben aus Gut, A., Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege in: Albrecht, G. (Hrsg.), Handwörterbuch des Wohnungswesens, Jena 1930, S. 779 ff. |
Die "Bekanntmachung über Maßnahmen gegen
[Seite 140] Wohnungsmangel" vom 23. September 1918321 gab den Gemeinden die Möglichkeit, unbenutzte Räume jeder Art zur Unterbringung Wohnungssuchender in Anspruch zu nehmen oder Teile von benutzten Wohnungen zu beschlagnahmen. Die Vorschriften über die Zwangsbewirtschaftung wurden in der Folge mehrfach geändert und erhielten schließlich die Form des Wohnungsmangelgesetzes vom 26. Juli 1923.322 [...] Für die Entwicklung des kommunalen Wohnungswesens war der Erlaß des Preußischen Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 von besonderer Bedeutung. Eine reichseinheitliche Wohnungsgesetzgebung fehlte bislang (und kam auch später nicht zustande), so daß die gesetzliche Regelung im größten deutschen Land eine prägende Wirkung für die Ausgestaltung des öffentlichen Wohnungswesens im gesamten Reich hatte.326 321 RGBl 1918, S. 1143. Eine empirische Darstellung der Wohnungsnot in der Weimarer Zeit geben Denkschrift 1922 und Schwan 1929. Für München vgl. die gründliche Darstellung von Geyer 1986 322 RGBl 1923 I, S. 754
326 Ein Überblick über die Gesetzgebung der deutschen Länder auf diesem Gebiet findet sich bei Gut 1930 c, S. 781 |
Der Autor übernimmt Bewertungen wortwörtlich und ohne Anführungszeichen. Es gibt zwar einen Quellenhinweis auf Sachße/Tennstedt, aber dieser scheint sich nur auf die zweite Hälfte der Fußnote zu beziehen. Auch die Originalquellen werden aus Sachße/Tennstedt übernommen - in einem Fall mit abweichender Seitenzahl (779ff vs. 781) |
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