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Bürger ohne Obdach. Zwischen Pflicht zur Unterkunft und Recht auf Wohnraum

von Dr. Frank-Walter Steinmeier

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[1.] Fws/Fragment 305 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-18 22:26:29 Hindemith
BauernOpfer, Brühl 1988, Fragment, Fws, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 305, Zeilen: 2-13
Quelle: Brühl 1988
Seite(n): 213, Zeilen: 5ff
Wenn einmal wegen eines Mietrückstandes gekündigt und Räumungsklage erhoben ist, so können die sozialhilferechtlichen Mittel einen zur Räumung entschlossenen Vermieter kaum von seinem Vorhaben abhalten. Zwar wird eine Kündigung wegen Mietrückstands - wie oben dargestellt 170 - unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der Vermieter vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert der Mieter in diesem Fall nicht schon am letzten Punkt, so muß er doch innerhalb der letzten Frist von einem Monat entweder den Mietrückstand aus eigenen Mitteln bezahlen oder die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen, das heißt staatlichen oder kirchlichen Stelle herbeischaffen.171

170 Vgl. oben S. 65 f.

171 Brühl, A., Sozialhilferechtliche Hilfen bei der Wohnungssicherung und Wohnungssuche, in: Specht, Th./Schaub, M./Schuler-Wallner, G. (Hrsg.), Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld 1988, S. 210 ff.

Wenn einmal wegen eines Mietrückstandes gekündigt und Räumungsklage erhoben ist, so können die sozialhilferechtlichen Mittel einen zur Räumung entschlossenen Vermieter kaum von seinem Vorhaben abhalten. Zwar wird eine Kündigung wegen Mietrückstands unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der Vermieter vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, sofern nicht in den letzten zwei Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert der Mieter in diesem Fall nicht schon am letzten Punkt, so muß er doch innerhalb der Galgenfrist von einem Monat entweder den Mietrückstand aus eigenen Mitteln bezahlen oder die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen, d.h. staatlichen oder kirchlichen Stelle herbeischaffen.
Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle ist zwar vorhanden (wenn auch mit ungenauer Seitenangabe), da aber eine Kennzeichnung als Zitat fehlt, ist für den Leser nicht ersichtlich, dass der gesamte Abschnitt fast wörtlich aus der Quelle stammt.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20131018222747