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Untersuchte Arbeit: Seite: 103, Zeilen: 104-107 |
Quelle: Hegel 1963 Seite(n): 55, Zeilen: 4ff |
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80 Über die rechtliche Grundlage dieses Weisungsrechts besteht Unklarheit. Nach früher vertretener Auffassung ließ es sich aus einem besonderen Gewaltverhältnis ableiten, in welchem der Eingewiesene der Ordnungsbehörde gegenübersteht, solange sich diese genötigt sieht, zur Vermeidung einer Störung der Öffentlichen Ordnung auf einen Nichtstörer zurückzugreifen (Hegel, H., Die Unterbringung Obdachloser in privaten Räumen, Stuttgart 1963, S. 55), | Die Weisungsbefugnis selbst läßt sich allerdings einfacher aus einem besonderen Gewaltverhältnis ableiten, in welchem der Eingewiesene der Ordnungsbehörde gegenübersteht, solange sich diese genötigt sieht, zur Vermeidung einer Störung der öffentlichen Ordnung auf einen Nichtstörer zurückzugreifen20.
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Die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet, die Quelle ist aber angegeben. |
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