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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 13-17
Quelle: Denninger 1968
Seite(n): 14, Zeilen: 11ff
Nur der Verzicht auf jegliche argumentative Anknüpfung an die alten positivierten Rechtsgrundlagen 51 der Polizei schien die notwendige "Sicherung der gesamten Volksordnung" und ihres gesamten Wirkens gegen jede Störung und Zerstörung" 52 zu garantieren; galt es doch immerhin, gemäß der neuen Wertetafel, das Unterlassen des Hitlergrußes beim Betreten oder Verlassen einer Amtsstube 53 oder auch das "gemeinsame Bad von Juden und [Ariern" 54 als Polizeigefahr zu subsumieren und zu verurteilen!]


51 Daß die Angriffe von Höhn, Best und Hambel schon Mitte der dreißiger Jahre ins Leere gingen, bringt Maunz zum Ausdruck, wenn er schreibt: "Wenn das Preußische Oberwaltungsgericht glaubt, eine Ausdehnung der Grenzen der Polizeigewalt über den § 14 PVG hinaus bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, so hat es doch im Grund selbst die alten Grenzen weit hinter sich gelassen, indem es - ohne "gesetzliche Grundlage" in seinem Sinn - zu den Grundbegriffen Sicherheit, Ordnung und Gefahr heute zählt, was es früher nicht dazu zu zählen gewagt hätte. So verstanden, liegt nicht mehr ein Gegensatz: liberales - nationalsozialistisches Denken vor, sondern eine neue Form des zeitlosen Gegensatzes von positivrechtlicher und staatsnormfreier Rechtsfindung." (Maunz, Th., Gestalt und Recht der Polizei, Hamburg 1943, S. 56).

52 Best, W., Die deutsche Polizei, Darmstadt 1940, S. 14.

53 Siehe bei Denninger, E., Polizei in der freiheitlichen Demokratie, Frankfurt a. M ./ Berlin, 1968, S. 14, der auf den Beschluß des KG Berlin JW 1935, II, S. 1507, verweist; dazu die allgemeine Verfügung des Justizministers v. 8 . August 1933 über die "Wahrung der Ordnung und Würde bei Abhaltung von Gerichtssitzungen", welche das Grüßen mit erhobenem rechten Arm bei Betreten und Verlassen eines Gerichtssaales zur Pflicht machte.

54 Vgl. das Beispiel bei Hamel, W., Wesen und Rechtsgrundlagen der Polizei im nationalsozialistischen Staate, in: Frank, H. (Hrsg.), Deutsches Verwaltungsrecht, München 1937, S. 388.

Galt es doch immerhin, gemäß der neuen Wertetafel, das Unterlassen des Hitlergrußes beim Betreten oder Verlassen einer Amtsstube 17 oder auch das »gemeinsame Bad von Juden und Ariern«18 als Polizeigefahr zu subsumieren und zu verurteilen! Konsequent im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie schreibende Autoren, wie etwa Walter Hamel19 oder Werner Best20, wehren sich denn auch, die bürgerlich-liberale [Terminologie fortzusetzen.]

17 Vgl. Beschluß des KG Berlin v. 8. Feb. 1935, JW 1935, II, S. 1507; dazu die Allg. Verfg. des Just. Min. vom 8. Aug. 1933 über die »Wahrung der Ordnung und Würde bei Abhaltung von Gerichtssitzungen«, welche das Grüßen mit erhobenem rechtem Arm bei Betreten und Verlassen eines Gerichtssaales zur Pflicht machte.

18 Vgl. das Beispiel bei W. Hamel, Wesen und Rechtsgrundlagen der Polizei im nationalsozialistischen Staate, in: Hans Frank, Deutsches Verwaltungsrecht, München 1937, S. 381 ff., 388.

19 W. Hamel, s. vorige Note, ferner: Sinn und Funktion der Polizei, in: Deutsche Rechtswissenschaft 1942, S. 29. Kritisch dazu: A. Köttgen, Deutsche Verwaltung, 3. Aufl. Berlin 1944, S. 149 und 155, der sich gegen die Ausdehnung der Polizeizuständigkeit auf Aufgaben »positiver Lebensgestaltung« und zur Erreichung politischer Ziele wendet.

20 W. Best, Die deutsche Polizei, Darmstadt 1941, S. 19 f. Aufgabe der Polizei sei »die Sicherung der gesamten Volksordnung und ihres gesamten Wirkens gegen jede Störung und Zerstörung«. Statt des liberalen Begriffes »Polizei« sei der Terminus »Sicherheits- und Ordnungsdienst« vorzuziehen. — Vgl. ferner: A. Schweder, Politische Polizei, Berlin 1937, bes. S. 141 ff.

Anmerkungen

Nicht nur die Anmerkung, für die auf Denninger (1968) verwiesen wird, stammt aus der Quelle, sondern auch weitere Literaturverweise und Zitate.

Sichter
(Hindemith)