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Untersuchte Arbeit: Seite: 133, Zeilen: 14-24 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 32, Zeilen: 19ff |
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Soweit in der Literatur94 überhaupt eine Überprüfung der öffentlichen Ordnung am Rechtstaatsprinzip vorgenommen wird, dient als Argumentationsbasis insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum groben Unfug, § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a. F.95 Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Norm gegen teilweise kritische Stimmen der Literatur wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar erklärt. Die herrschende Meinung96 definierte groben Unfug als eine "grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung [kommt”. Darunter wurde wiederum eine "äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander" 97 verstanden.]
94 Erbel, Der Streit um die "öffentliche Ordnung" als polizeiliches Schutzgut, DVBl 1972, S. 479; Erichsen, H.-U., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichcn Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 171, 197 ff. 95 Auf diese Entscheidung weist auch Klein, H.-H., Zur Auslegung des Rechtsbegriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, DVBl 1971, S. 234 hin. Die Entwurfsbegründung eines einheitlichen Polizeigesetzes bezieht sich ausdrücklich auf diese Entscheidung. 96 In Anlehnung an RGSt 31, 185, 192; BGHSt 13, 241; weitere Nachweise bei BVerfGE 26,41. 97 Peine, F.-J., Die Öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 32; Heinitz, E., Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, Berlin 1968, S. 47 ff. |
Soweit in der neueren Literatur44 überhaupt eine Überprüfung der öffentlichen Ordnung am Rechtsstaatsprinzip vorgenommen wird, dient als Argumentationsbasis die Entscheidung des BVerfG zum groben Unfug, § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a. F. (BVerfGE 26, 41)45: Das BVerfG hatte diese Norm, wegen ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit kritisiert, mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar erklärt. Die h. M.46 definierte groben Unfug als eine „grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt“. Darunter wurde wiederum eine „äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander“47 verstanden.
44 Erbel, DVBl. 1972, S. 479 und Erichsen (Fn. 20), S. 197 ff. 45 Auf diese Entscheidung weist auch Klein, DVBl. 1971, S. 234 hin. Die Entwurfsbegründung eines einheitlichen Polizeigesetzes bezieht sich ausdrücklich auf diese Entscheidung, s. die Einleitung. 46 In Anlehnung an RGSt 11, 185 (192); BGHSt 13, 241; weitere Nachweise bei BVerfGE 26, S. 841. 47 Heinitz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 47 ff. |
Der Quellenverweis macht nicht deutlich, dass dieser Abschnitt in weiten Strecken wörtlich und inklusive der gesamten Quellenarbeit aus der Quelle stammt. Im Gegenteil, der Leser muss annehmen, dass Peine nur die Quelle für das mit Anführungszeichen gekennzeichnete Zitat vor der FN 97 ist. |
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