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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 1-10, 13-26
Quelle: Peine 1979
Seite(n): 32, 33, 34, Zeilen: 32: 29ff; 33: 1ff; 34: 15ff
Darunter wurde wiederum eine "äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander"97 verstanden. Gestört wurden diese Beziehungen, wenn sie in einen Gegensatz zur allgemeinen Verkehrssitte gebracht wurden.98 Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das selbst den Begriff öffentliche Ordnung im strafrechtlichen Sinne allerdings nicht definierte, sondern nur Bezug nahm auf Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wird nun argumentiert, wenn der Tatbestand des groben Unfugs, der auch unter Bezugnahme auf die öffentliche Ordnung umschrieben wurde, inhaltlich bestimmt genug sei, müsse das auch für die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts gelten.99

ccc) Verfassungsgerechte Präzisierung der "öffentlichen Ordnung" durch die Rechtsprechung?

Dieser mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogene Schluß - das hat F. J. Peine in aller wünschenswerten Deutlichkeit dargelegt 100 - wird jedoch, so einleuchtend er auf den ersten Blick auch scheint, bei näherem Zusehen aus mehreren Gründen zweifelhaft: Zum einen ist nicht ausgemacht, daß "öffentliche Ordnung" im Sinne des Strafrechts notwendig identisch ist mit "öffentlicher Ordnung" im Sinne des Polizeirechts. Die gängigen Definitionen legen im Gegenteil eher nahe, daß der polizeirechtliche Begriff der "öffentlichen Ordnung" weiter, das heißt keineswegs auf die Verkehrssitte als Ausschnitt eines außerrechtlichen Normenbestandes beschränkt ist.

Die Problematik der Übertragung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die öffentliche Ordnung im polizeirechtlichen Sinne zeigt sich indes noch deutlicher beim zweiten vom Bundesverfassungsgericht angeführten Grund, nämlich der Präzisierung der inhaltlich unbestimmten Norm durch eine jahrzehntelange Judikatur.


97 Peine, F.-J., Die Öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 32; Heinitz, E., Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, Berlin 1968, S. 47 ff.

98 Heinitz, E., Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, Berlin 1968, S. 52.

99 Vgl. die Begründung zum Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz bei Heise, G., Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes, Stuttgart 1976, S. 14.

100 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 33.

Darunter wurde wiederum eine „äußerlich erkennbare Beziehung individuell unbestimmter Personen oder Sachen zueinander“47 verstanden. Gestört wurden diese Beziehungen, wenn sie in einen Gegensatz zur allgemeinen

[Seite 33]

Verkehrssitte gebracht wurden48. Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG, das selbst den Begriff öffentliche Ordnung im strafrechtlichen Sinne nicht definierte, sondern nur Bezug nahm auf Entscheidungen des RG und des BGH und weitere Literaturhinweise, wird nun argumentiert, wenn der Tatbestand des groben Unfugs, der auch unter Bezugnahme auf die öffentliche Ordnung umschrieben wurde, inhaltlich bestimmt genug sei, müsse das auch für die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts gelten49 [...]

Der im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG gezogene Schluß wird jedoch, so einleuchtend er auf den ersten Blick auch scheint, bei näherem Zusehen aus mehreren Gründen zweifelhaft: Zum einen ist nicht ausgemacht, daß öffentliche Ordnung im Sinne des Strafrechts notwendig identisch ist mit öffentlicher Ordnung im Sinne des Polizeirechts. [...] Schon dieser Vergleich der Definitionen zeigt Unterschiede, die in der Bezugnahme auf die Verkehrssitte zum Ausdruck kommen. Der polizeirechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung ist weiter: Er umfaßt prinzipiell alle außerrechtlichen Normen, nicht nur solche, die etwas mit Verkehrssitte zu tun haben.

[Seite 34]

Die Problematik der Übertragung der Entscheidung des BVerfG auf die öffentliche Ordnung im polizeirechtlichen Sinne beginnt erst beim zweiten vom BVerfG angeführten Grund, nämlich der Präzisierung der inhaltlich unbestimmten Norm durch eine jahrzehntelange Judikatur.


47 Heinitz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, in: Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 47 ff.

48 Ebenda, S. 52.

49 So die Entwurfsbegründung, s. Heise (Fn. 1), S. 14.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar zweimal in Fußnoten und einmal im Fließtext genannt, trotzdem wird dem Leser nicht klar, dass hier über weite Strecken Wortlaut und Quellenverweise von Peine übernommen wurden. Besonders markant ist der verschleiernde Einschub "- das hat F. J. Peine in aller wünschenswerten Deutlichkeit dargelegt -", durch den der Eindruck erweckt wird, die folgenden Worte stammten vom Autor.

Sichter
(Hindemith) vanboven