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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, vanboven
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 11-23
Quelle: Peine 1979
Seite(n): 35, Zeilen: 14ff
Zusammenfassend muß deshalb vorerst mit Peine107 gegen die behauptete Bestimmtheit der "öffentlichen Ordnung" durch konkretisierende Rechtsprechung gesagt werden: Soweit spezialgesetzliche Festlegungen erfolgt sind, sind alte Gerichtsentscheidungen für die Festlegung des Inhalts der öffentlichen Ordnung mithin nicht mehr verwendbar; gleiche Vorsicht ist geboten bei älteren, die Sittlichkeit betreffenden Judikaten. Diese weitestgehende Auszehrung der öffentlichen Ordnung durch Spezialgesetzgebung und durch die Änderung der Sitten läßt deshalb den auf ältere Gerichtsentscheidungen gestützten Nachweis der Konkretisierung der "öffentlichen Ordnung" ins Leere gehen. Nachdem nur wenige jüngere Entscheidungen herangezogen werden können, die die "öffentliche Ordnung" inhaltlich festlegen, greift das Argument des Bundesverfassungsgerichts, das beim groben Unfug Bedeutung besaß, bei der "öffentlichen Ordnung" gerade nicht.

107 Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 35.

Soweit spezialgesetzliche Festlegungen erfolgt sind, sind alte Gerichtsentscheidungen für die Festlegung des Inhalts der öffentlichen Ordnung mithin nicht mehr verwendbar, ebenso ist Vorsicht geboten bei älteren, die Sittlichkeit betreffenden Judikaten, wie Klein59 mit Recht feststellt. Die weitestgehende Auszehrung der öffentlichen Ordnung durch Spezialgesetzgebung und durch die Änderung der Sitten läßt deshalb den Hinweis auf ältere Gerichtsentscheidungen ins Leere gehen; es existieren heute kaum noch Entscheidungen, die die öffentliche Ordnung inhaltlich festlegen; das Argument des BVerfG, das beim groben Unfug Bedeutung besaß, greift bei der öffentlichen Ordnung nicht.

59 In DVBl. 1971, S. 237.

Anmerkungen

Auf Peine wird zwar zu Beginn des Absatzes hingewiesen, und der Leser erwartet in dem Abschnitt inhaltlich Parallelen zu Peine, kann aber nicht von wörtlichen Übernahmen ausgehen, da diese nicht gekennzeichnet sind. Die Einleitung "muss [...] mit Peine [...] gesagt werden" legt zwar wörtliche Rede nahe, der Umfang wird allerdings nicht deutlich: Es ist unklar, wo diese endet. Als alleinstehendes Fragment wäre es ein Grenzfall, im Kontext der Übernahmen auf den folgenden Seiten aus der gleichen Quelle ist es allerdings als Baueropfer zu qualifizieren.

Sichter