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Untersuchte Arbeit: Seite: 140, Zeilen: 20-23 |
Quelle: Peine 1979 Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 24ff; 36: 1ff |
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Schließlich ist auch der Hinweis darauf, daß der Begriff öffentliche Ordnung in einer Vielzahl anderer nationaler Gesetze bis zur Verfassung, in ausländischen Rechtsordnungen125 ebenso wie im Recht der Europäischen Gemeinschaften (Art. 56 Abs. 1 EWGV) verwandt wird, für die Frage seiner verfassungsrechtlichen Zu-[lässigkeit ohne Bedeutung.]
125 Beispiele bei Erbel, Der Streit um die "öffentliche Ordnung" als polizeiliches Schutzgut, DVBl 1972, S. 478. |
Auch der Hinweis darauf, daß der Begriff öffentliche Ordnung in einer Vielzahl anderer nationaler Gesetze bis zur Verfassung, in ausländischen Rechtsordnungen60
[Seite 36] ebenso wie im Recht der europäischen Gemeinschaften (Art. 56 Abs. 1 EWGV) verwandt wird, ist für die Frage seiner verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ohne Bedeutung. 60 Nachweise bei Erbel, DVBl. 1972, S. 478. |
Die Übernahme geht auf der folgenden Seite weiter. Dort findet sich dann auch der Verweis auf die Quelle, der allerdings Art und Umfang der Übernahme nicht adäquat kennzeichnet: Fws/Fragment_141_01. |
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