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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-5
Quelle: Peine 1979
Seite(n): 36, Zeilen: 3ff
Abgesehen davon, daß auf diese Weise der Nachweis der inhaltlichen Bestimmtheit nicht geführt werden kann, hätte dieser Hinweis auch nur dann eine Bedeutung, wenn mit ihm zugleich der Nachweis erbracht wird, daß der Begriff öffentliche Ordnung jeweils im gleichen Sinne verwandt wird, die Begriffsinhalte also identisch wären. Das ist aber unbestreitbar nicht der Fall.126

126 Peine hat im Gegenteil den Nachweis geführt, in welchem Maße das Verständnis von "öffentlicher Ordnung" in verschiedenen Gesetzen schon auf nationaler Ebene abweicht (vgl. etwa § 45 Abs. 1 StVO, der auf die Leichtigkeit des Straßenverkehrs Bezug nimmt). Dies berücksichtigend wirkt der Verweis auf vergleichbare Formeln in ausländischen Rechtsordnungen eher hilflos (Peine, F.-J., Die öffentliche Ordnung als polizeirechtliches Schutzgut, Die Verwaltung 1979, S. 35 f.).

Abgesehen davon, daß auf diese Weise der Nachweis der inhaltlichen Bestimmtheit entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip nicht geführt werden kann, hätte dieser Hinweis auch nur dann eine Bedeutung, wenn mit ihm zugleich der Nachweis erbracht wird, daß der Begriff öffentliche Ordnung jeweils im gleichen Sinne verwandt wird, die Begriffsinhalte also identisch wären. Daß von einer Identität der Begriffsinhalte zumindest nicht immer auszugehen ist, zeigt das Verständnis von öffentlicher Ordnung in § 45 Abs. 1 StVO: Unter öffentlicher Ordnung wird hier die Leichtigkeit des Verkehrs61 verstanden, Schutzgut ist die Verschnellerung des Verkehrs.

61 [...]

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar genannt, aber der Verweis ist eigentlich nicht als Nachweis für den vorangehenden Abschnitt zu verstehen, sondern eher als Beleg für die Ergänzungen in der Fußnote selbst.

Die Übernahme beginnt schon auf der Vorseite: Fws/Fragment_140_20

Sichter
(Hindemith) vanboven