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Untersuchte Arbeit: Seite: 179, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Schlink 1984 Seite(n): 258, Zeilen: li. Spalte: 42ff |
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So kam es als Konzession an die Arbeiterschaft zu den programmatischen Grundrechtsartikeln der Weimarer Reichsverfassung, in denen nicht mehr allein der Verwaltung Schranken gezogen, sondern der Gesetzgebung Richtlinien für die Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Wirtschaftsordnung und des Bildungswesens vorgegeben wurden.255
255 Schlink, B., Freiheit durch Eingriffsabwehr - Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, S. 458; Grimm, D., Staat und Gesellschaft, in: Ellwein, Th./Hesse, J. J. (Hrsg.), Staatswissenschaften: Vergessene Disziplin oder neue Herausforderung?, Baden-Baden 1990, S. 21 ff.; vgl. Artt. 151, 155, 157, 163 Abs. 2 WRV. Vgl. für das Wirtschaftsleben die Artt. 151, 153, 155, 157 Abs. 2 WRV; für das Bildungswesen die Artt. 143 ff. WRV. |
So kam es zum einen und als Konzession an die Arbeiterschaft zu den programmatischen Grundrechtsartikeln der Weimarer Reichsverfassung, in denen nicht mehr der Verwaltung Schranken gezogen, sondern der Gesetzgebung Richtlinien für die Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Wirtschaftsordnung und des Bildungswesens vorgegeben wurden. |
Es gibt einen Verweis auf die Quelle, eine wörtliche Übernahme ist aber nicht gekennzeichnet, und ist vom Leser auch keineswegs anzunehmen, da mehr als eine Quelle in FN 255 genannt ist. |
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