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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 10-16, 120-126
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 144-145, Zeilen: 144:25-31.32ff - 145:1-2.29-35
[...] in Wahrheit findet mit der sich durchsetzenden Wendung zum objektivierenden Grundrechtsverständnis zunächst eine Subjektivierung sozialer Verantwortung statt, in dem das "soziale Milieu", wie Hauriou sich ausdrückte, in die Rechtsgarantie einbezogen wird.263 Damit werden nun die bislang der Verfügung der politischen Autorität, genauer des Gesetzgebers unterliegenden sozialstrukturellen Randbedingungen individueller Berechtigungen ebenfalls zum Inhalt des zur Institution transformierten Grundrechts.264

263 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 144, spricht hier von Subjektivierung, weil die individuelle Sozialpflichtigkeit nicht mehr (nur) als objektive Autorität des Gesetzes geltend gemacht wird, sondern gleichsam in die innere Motivation individuellen Handelns injiziert wird.

264 Vgl. etwa die Erweiterung der Eigentumsfreiheit um einen Komplex sozialer Beziehungen, der auf der Stufe eines gewissen Vergesellschaftungsgrades von Produktion und Verteilung typischerweise mit der privaten Nutzung von Eigentum verbunden ist, also Mitgliedschafts- und Forderungsrechte; Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 145.

[Seite 144]

Richtiger wäre m. E. dagegen die Diagnose, daß es sich hierbei um eine Subjektivierung der sozialen Dimension der besitzindividualistischen Gesellschaft handelt, da die individuelle Sozialpflichtigkeit nicht mehr (nur) als objektive Autorität des Gesetzes geltend gemacht wird, sondern gleichsam in die innere Motivation individuellen Handelns injiziert wird.

Es findet also eine Subjektivierung sozialer Verantwortung statt, indem das »soziale Milieu«, wie Hauriou sich ausdrückte, in die Rechtsgarantie einbezogen wird. Aber dies bezeichnet nur die eine Seite des Vorganges der Institutionalisierung von Rechten. Die andere besteht darin, daß die bislang der Verfügung der politischen Autorität, genauer des Gesetzgebers unterliegenden sozialstrukturellen Randbedingungen individuellen »Eigenhabens« nun ebenfalls zum Inhalt der zur Institution transformierten subjek-

[Seite 145]

tiven Berechtigung werden und dadurch einen neuartigen rechtlichen Schutz erfahren: [...]

[...]

Im Ergebnis ist durch das »Institut Eigentum« die verfassungsrechtliche Garantie der individuellen Eigentumsfreiheit nach zwei Seiten hin erweitert worden: zum einen umgreift sie den Komplex sozialer Beziehungen, der auf der Stufe eines gewissen Vergesellschaftsgrades von Produktion und Verteilung typischerweise mit der privaten Nutzung von Eigentum verbunden ist, also Mitgliedschafts- und Forderungsrechte, [...]

Anmerkungen

Die Quelle ist in den FN angegeben, Art und Umfang der Übernahmen bleiben aber für den Leser im Unklaren.

Sichter
(Graf Isolan), Hindemith