VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 8-23
Quelle: Böckenförde 1990
Seite(n): 25, Zeilen: 15-30
Das Ergebnis ist eine Veränderung in der Zuordnung der Gewalt und eine Verlagerung des Schwerpunkts zwischen ihnen.339 Es vollzieht sich ein gleitender Übergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsstaat zum verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat.340 Er vollzieht sich auf dem Weg über die Entfaltung der Grundrechte als objektive Grundsatznormen und die Kompetenz des Verfassungsgerichts zu deren Konkretisierung. Die "Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts verändert sich insoweit von rechtsanwendender Rechtsprechung zu verfassungsbezogener Jurisdiktio im alten Sinn, die der Trennung von Rechtssetzung und Rechtsanwendung vorausliegt". Das den kontinentaleuropäischen Verfassungsstaat prägende Konzept von Gewaltenteilung, das auf der klaren Unterscheidung von Rechtssetzung und Rechtsanwendung und deren organisatorisch-institutioneller Umsetzung beruht, wird so ein Stück zurückgebildet. Das Verfassungsgericht - so nochmals Böckenförde341 - wird zu einem stärker politischen (nicht parteipolitischen) Organ, zu einem Verfassungs-Areopag; der Zipfel der Souveränität, den es kraft seiner Kompetenz zur verbindlichen Letztentscheidung in der Hand hält, er weitet sich aus.

339 Schuppen, G.-F., Funktionell-rechtliche Grenzen der Verfassungsinterpretation, Königstein 1980, S. 23; Böckenförde, E. W., Grundrechte als Grundsatznormen - Zur gegenwärtigen Lage der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 1990, S. 25.; Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 325 ff., 341; dort zu den Grenzen spezifischer Handlungsanweisungen an den Gesetzgeber, S. 397 f.

340 Böckenförde, E. W., Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 2. Aufl. Berlin 1981, S. 402; Schlink, B., Die Entthronung der Staatsrechtswissenschaft durch die Verfassungsgerichtsbarkeit, Der Staat 1989, S. 161, 168 ff.; mit der gleichen Begrifflichkeit warnt J. P. Müller vor parallelen Entwicklungen in der Verfassungsstruktur der Schweiz (Müller, J. P., Zur sog. subjektiv- und objektivrechtlichen Bedeutung der Grundrechte. Rechtsvergleichende Bemerkungen aus schweizer Sicht, Der Staat 1990, S. 33, 34 f.); diesem Entwicklungsprozeß Grenzen zu setzen, ist das Ziel der Darstellung bei Bryde, B.-O., Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1982, S. 325-348.

341 Böckenförde, E. W., Grundrechte als Grundsatznormen. Zur gegenwärtigen Lage der Grundrechtsdogmatik, Der Staat 1990, S. 25.

Das Ergebnis ist eine Veränderung in der Zuordnung der Gewalten und eine Verlagerung des Schwerpunkts zwischen ihnen98. Es vollzieht sich ein gleitender Übergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsstaat zum verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat99. Er vollzieht sich auf dem Weg über die Entfaltung der Grundrechte als objektive Grundsatznormen und die Kompetenz des Verfassungsgerichts zu deren Konkretisierung. Die Aufgabe des BVerfG verändert sich insoweit von rechtsanwendender Rechtsprechung zu verfassungsbezogener Jurisdictio im alten Sinn100, die der Trennung von Rechtsetzung und Rechtsanwendung vorausliegt. Das den kontinentaleuropäischen Verfassungsstaat prägende Konzept von Gewaltenteilung, das auf der klaren Unterscheidung von Rechtsetzung und Rechtsanwendung und deren organisatorisch-institutioneller Umsetzung beruht, wird ein Stück zurückgebildet. Das Verfassungsgericht wird zu einem stärker politischen (nicht parteipolitischen) Organ, zu einem Verfassungs-Areopag; der Zipfel der Souveränität, den es kraft seiner Kompetenz zur verbindlichen Letztentscheidung in der Hand hält, weitet sich aus.

98 Dazu auch Gusy (FN 3).

99 E.-W. Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 2. Aufl. 1981, S. 402.

100 Siehe hierzu H. Quaritsch, Staat und Souveränität, 1970, S. 138 ff., 155 ff.; D. Wyduckel, Princeps Legibus Solutus, 1979, S. 76 ff.

Anmerkungen

Trotz einzelner Hinweise bleibt ungeklärt, dass der gesamte Abschnitt des Fließtextes so im Wortlaut von Böckenförde stammt. Art und Umfang der Übernahme sind fast durchgehend ungekennzeichnet.

Zwischendurch eine als Zitat gekennzeichnete Passage. Die anderen wörtlich übernommenen Sätze sind nicht als solche markiert.

Sichter
(Graf Isolan) Agrippina1