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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 1-18
Quelle: Preuß 1979
Seite(n): 173, 174, Zeilen: 173: 1ff; 174: 1ff
[Das gilt auch insoweit, als diese nicht - wie in strafrechtlichen Normen - zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den "unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive"346 ergänzt, weil "sowohl der Schutz kollek-]tiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt";347 man könne eine "Veröffentlichung des ehedem privatrechtlichen Güterschutzes und zudem eine Verlagerung von Aufgaben von der Judikative auf die Exekutive beobachten",348 für die die Begrifflichkeit von den Grundrechten als "polizeilichen Gemeinwohlgütern"349 nur sinnfälliger Beweis ist.

Der zweite, von Knemeyer eingeleitete - inzwischen auf breite Anerkennung stoßende350 - Entwicklungsschritt führt zu der Konsequenz, aus der polizeilichen Schutzpflicht für Individualgüter den individuellen Anspruch auf polizeiliches Handeln abzuleiten, ohne daß es drauf ankommt, ob der Individualschutz zugleich auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt.351

Mit der "Veröffentlichung" ehemals privater Rechtsgüter geht eine Individualisierung oder Privatisierung von Kollektivgütern einher; denn wenn alles staatliche Handeln nicht nur gem. Art. 1 Abs. 3 durch Grundrechte limitiert, sondern durch sie matriell [sic] determiniert ist, ja der Staat eine Garantenpflicht für die materielle Realisierung grundrechtlicher Freiheiten übernommen hat, dann läßt sich jedes "Rechtsgut" auf individuelle Interessen zurückführen und damit individualisieren, ebenso wie prinzipiell jedes individuelle Interesse staatliche Aufmerksamkeit erheischt und damit zum potentiell öffentlichen wird.352


346 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 221 ff., 225 f.

347 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 251.

348 Erichsen, H.-U., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 214 f.

349 So ausdrücklich die Begrifflichkeit in dem Diskussionsbeitrag von P. Häberle, VVDStRL 35 (1977), S. 307.

350 Vgl die Reihe der namhaften Befürworter bei Robbers, G., Sicherheit als Menschenrecht, Baden-Baden 1987, S. 228, der selbst angesichts einer seit Jahren anhaltenden restriktiven Entwicklung in der Rechtsprechung heute jedoch schon wieder von einer "Krise" des Anspruchs auf polizeiliches Einschreiten ausgehen will (S. 229).

351 Knemeyer, F.-L., Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive, VVDStRL 35 (1977), S. 252; zur Konkretisierung dieses Anspruchs folgert Knemeyer (ebenda) weiter, daß die der Polizei zugewiesene Aufgabe der Gefahrenabwehr auch für reine Individualrechtsgüter ein Ermessen, ob sie im Einzelfall einschreiten wolle oder nicht, ausschließe. Preuß (Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 173) zeigt die Konsequenz dieser Auffassung richtig auf, wenn er darauf hinweist, daß Knemeyer zufolge die Geisel auch einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf einen gezielten tödlichen Schuß gegen den Geiselnehmer haben müßte.

352 Preuß, U. K., Die Internalisierung des Subjekts. Zur Kritik der Funktionsweise des subjektiven Rechts, Frankfurt a. M. 1979, S. 173 f.

[...]: zum einen dahingehend, daß nicht nur »öffentliche Interessen«, also Kollektivgüter, Schutzobjekt sind, sondern auch Individualgüter wie Eigentum, Freiheit, Leben, Gesundheit, Ehre, und zwar auch insoweit, als diese nicht - wie in strafrechtlichen Normen -, zugleich auch Bestandteil der öffentlichen Ordnung sind; der nachträgliche gerichtliche Schutz privater Rechte wird um den »unmittelbaren primären Schutz durch die Exekutive« 110 ergänzt, weil »sowohl der Schutz kollektiver als auch individueller Güter im öffentlichen Interesse liegt« 111 man könne eine »›Veröffentlichung‹ des ehedem privatrechtlichen Güterschutzes und zudem eine Verlagerung von Aufgaben von der Judikative auf die Exekutive beobachten«, 112 so daß auch bereits von den Grundrechten als »polizeilichen Gemeinwohlgütern« 113 gesprochen wurde.

Der zweite, von Knemeyer unternommene Entwicklungsschritt führt zu der Konsequenz, aus der polizeilichen Schutzpflicht für Individualgüter den individuellen Anspruch auf polizeiliches Handeln abzuleiten, ohne daß es darauf ankomme, ob der Individualschutz zugleich auch den Schutz der Allgemeinheit bezwecke; 114 die der Polizei zugewiesene Aufgabe der Gefahrenabwehr auch für reine Individualrechtsgüter schließe ein Ermessen, ob sie im Einzelfall einschreiten wolle oder nicht, aus.115 Konsequenterweise hat nach dieser Auffassung die Geisel auch einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf den gezielten tödlichen Schuß gegen den Geiselnehmer.116

Mit der »Veröffentlichung« ehemals privater Rechtsgüter geht eine Individualisierung oder Privatisierung von Kollektivgütern einher; denn wenn alles staatliche Handeln nicht nur gem. Art. I Abs. 3 GG durch Grundrechte limitiert, sondern durch sie materiell determiniert ist, ja der Staat eine Garantenpflicht für die materielle Realisierung grundrechtlicher Freiheiten übernommen

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hat, dann läßt sich jedes »Rechtsgut« auf individuelle Interessen zurückführen und damit individualisieren, ebenso wie prinzipiell jedes individuelle Interesse staatliche Aufmerksamkeit erheischt und damit zum potentiell öffentlichen wird.


110 F.-L. Knemeyer: »Der Schutz der Allgemeinheit und der individuellen Rechte durch die polizei- und ordnungsrechtlichen Handlungsvollmachten der Exekutive«, in: VVDStRL, H. 35 (1977), S. 221 ff., hier S. 225 f.

111 A. a. O., S. 251.

112 H.-U. Erichsen: »Der Schutz der Allgemeinheit ...«, a. a. O., S. 214/215.

113 Diskussionsbeitrag von P. Häberle, a. a. O., S. 307.

114 Knemeyer, a. a. O., S. 252.

115 A. a. O., S. 236 ff.

116 A. a. O., S. 256 ff.

Anmerkungen

Verweis auf die Quelle existiert, dieser macht aber den Umfang und den wörtlichen Charakter der Übernahme keineswegs deutlich. Auch die Belege in den FN 346-349, sowie weitgehend FN 351 stimmen mit der Quelle überein. Es finden sich verschleiernde Abweichungen, so wird aus "darauf ankomme" in der Quelle in der vorliegenden Arbeit "drauf ankommt".

Sichter
(Hindemith), Klicken