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Untersuchte Arbeit: Seite: 241, Zeilen: 10-15 |
Quelle: Vollmuth 1977 Seite(n): 52, Zeilen: 20ff |
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Statt einer Begründung, besteht danach für Vollmuth im Fall des obdachlosen Mieters kein Zweifel, daß der Vermieter durch die Kündigung und Zwangsräumung nicht die Grenze zur Gefahr überschritten hat, da er sich, wie die Vorschriften des Mietrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts und die über den Gebrauch des Eigentums ergeben, ausschließlich in von der Rechtsordnung gestatteten Bahnen bewegt.492
[491 Vollmuth, J., Unmittelbare und rechtswidrige Verursachung im Polizei- und Ordnungsrecht, VerwArch 68 (1977), S. 52.] 492 Ebenda, S. 52. |
Im Fall des obdachlosen Mieters35 kann z.B. kein Zweifel bestehen, daß der Vermieter durch die Kündigung und Zwangsräumung nicht die Grenze zur Gefahr überschritten hat, da er sich, wie die Vorschriften des Mietrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts und die über den Gebrauch des Eigentums ergeben, ausschließlich in von der Rechtsordnung gestatteten Bahnen bewegt.
29 Fall nach OVG Münster, DVBl. 1959, 473; dazu aus dem Schrifttum DrewslWacke, aaO (Fußn. 2), S. 225; Samper, aaO (Fußn. 2), Rdnr. 10 zu Art. 9 PAG; Hurst, aaO (Fußn. 10), S. 72. 35 Nachweis oben Fußn. 29. |
Es ist klar durch die Quellenangabe und den Kontext, dass hier Vollmuth wiedergegeben wird. Trotzdem hätte die wörtliche Übernahme gekennzeichnet werden müssen. |
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