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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
89.15.57.126, KayH, Marcusb, Fiesh, Drhchc, Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 6-36
Quelle: Bundestag 1994
Seite(n): 339, Zeilen:
Das aus dem Jahre 1947 stammende Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) war mit seinen zahlreichen Unterabkommen und Einzelentscheidungen ein nur provisorisch angewandtes Vertragswerk und hatte keine eigene Rechtsfähigkeit. Zum Abschluß der GATT-Uruguay-Runde wurde deshalb die Einrichtung der völkerrechtlich selbständigen WTO beschlossen. [...]

Das WTO-Abkommen schafft einen umfassenden vertraglichen und institutionellen Rahmen für die Gestaltung der Handelsbeziehungen seiner Mitglieder. Es umfaßt das alte GATT 1947 mit seinen Unterabkommen und Entscheidungen sowie alle Ergebnisse der Uruguay-Runde. [...]

Zu den Kernaufgaben der WTO gehören:

  • Durchführung und Weiterentwicklung des WTO-Vertragswerkes, einschließlich der Umsetzung aller Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde;
  • Funktion eines Forums für künftige multilaterale Handelsverhandlungen mit dem Ziel der Ausweitung und Liberalisierung des Welthandels durch Abbau von Zöllen und Beseitigung von quantitativen und nichttarifären Handelshemnissen;
  • Durchführung des integrierten Streitschlichtungsverfahrens für alle WTOBereiche;
  • Überprüfung der Handelspolitik der einzelnen WTO-Mitglieder;
  • Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere internationalem Währungsfonds IWF und Weltbank.


Die WTO besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, hat aber zugleich deutlich vertraglichen Charakter. Höchstes Organ der WTO ist die Ministerkonferenz. Sie tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen. Der ebenfalls aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammengesetzte Allgemeine Rat nimmt in der Zwischenzeit die Aufgaben der Ministerkonferenz wahr. Er fungiert darüber hinaus als Streitschlichtungsorgan und als Aufsichtsorgan für die nationalen Handelspolitiken. Unter der Leitung des Allgemeinen Rates bestehen Spezialräte für die in Anhang 1 erwähnten Abkommen (Warenhandel, Dienstleistungshandel, Schutz geistiger Eigentumsrechte), die die Durchführung ihrer jeweiligen Bereiche überwachen. Die Verfahrensregeln zur Beschlußfassung folgen im Grundsatz dem für das GATT typischen Konsensprirnizip. [FN 178]

[FN 178: EU-Kom (1997), S. 6 ff.]

Das bisherige, aus dem Jahre 1947 stammende GATT ist mit seinen zahlreichen Unterabkommen und Einzelentscheidungen ein nur provisorisch angewandtes Vertragswerk und hatte keine eigene Rechtsfähigkeit. Zum Abschluß der GATT-Uruguay-Runde wurde die Errichtung einer völkerrechtlich selbständigen Welthandelsorganisation beschlossen.

Das WTO-Übereinkommen schafft einen umfassenden vertraglichen und institutionellen Rahmen für die Gestaltung der Handelsbeziehungen seiner Mitglieder. Es umfaßt das alte GATT 1947 mit seinen Unterabkommen und Entscheidungen sowie alle Ergebnisse der Uruguay-Runde.

Zu den Kernaufgaben der WTO gehören:

  • Durchführung und Weiterentwicklung des WTO-Vertragswerkes, einschließlich Umsetzung aller UR-Verhandlungsergebnisse
  • Funktion eines Forums für künftige multilaterale Handelsverhandlungen,
  • Durchführung des integrierten Streitschlichtungsverfahrens für alle WTO-Bereiche,
  • Überprüfung der Handelspolitik der einzelnen WTO-Mitglieder,
  • Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere IWF und Weltbank


[...]

Die Welthandelsorganisation besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, hat aber zugleich einen deutlich kontraktuellen Charakter. [...] Höchstes Organ der Welthandelsorganisation ist die Ministerkonferenz [...]. Sie tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen. Der ebenfalls aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammengesetzte Allgemeine Rat überwacht die Durchführung des Abkommens. Er fungiert darüber hinaus als Streitschlichtungsorgan und als Aufsichtsorgan für die nationalen Handelspolitiken. Unter der übergeordneten Leitung des Allgemeinen Rates stehen Spezialräte für Warenhandel, Dienstleistungshandel und Schutz geistiger Eigentumsrechte, die die Durchführung ihrer jeweiligen Bereiche überwachen. [...] Die Verfahrensregeln zur Beschlußfassung waren lange strittig und folgen nach schwierigem Kompromiss im Grundsatz dem für das GATT typischen Konsensprirnizip (Art. IX).

Anmerkungen

Fast woertliche Uebernahmen aus einer Bundestagsdrucksache, FN verweist auf EUKOM_1997 : diese Quelle ist aber irrelevant fuer das Thema der Seite 92. Bemerkenswert ist, dass Gc sich in der vorletzten Zeile auf Seite 92 auf einen "Anhang 1" bezieht. Da seine Dissertation keine Anhaenge hat, ist wohl der Anhang 1 des WTO Abkommen gemeint, der wiederum nicht in der Bundestagsdrucksache erwaehnt ist. Auch macht eine Ergaenzung des "Anhang 1" keinen Sinn als Anpassung Gc', da Anhaenge zum WTO Abkommen auf Seite 92 ueberhaupt nicht erwaehnt werden. Dies wiederum legt die Vermutung nahe, dass nicht die Bundestagsdrucksache direkt plagiiert wurde, sondern moeglicherweise eine andere bisher nicht identifizierte Quelle, die auf der Bundestagsdrucksache basiert.

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