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Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt

von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño

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[1.] Gjb/Fragment 044 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 08:33:59 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Der französische Kulturanthropologe René Girard 120 hat die evolutionistisch dem staatlichen Strafrecht zugetragene Aufgabe bei ] der Gewalteindämmung materialreich analysiert und überzeugend dargestellt.

Im Laufe der Zeit und im Rahmen der sich evolutiv entwickelnden Zivilisation wird der Opferritus zur Isolierung und Mäßigung der Gewalt funktional äquivalent durch eine Strafjustiz abgelöst, die die Gewalt in ihrer außerordentlichen Sanktionsregelung monopolisiert und so zugleich isoliert. Die mächtige, zwingende und unabhängige Justiz befreit die Menschen aus dem schrecklichen Kreislauf der Gewalt.

„Die auf dem Gewaltmonopol beruhende Kraft und Autorität der Justiz reicht aus, den Täter, d. h. den Schuldigen, direkt anzugehen und die von ihm begangene Gewalttat zu isolieren. Es bedarf nicht mehr des Umwegs über ein neutrales Opfer. Eine starke und zentrale Justiz kann in der Gesellschaft Gewalt und Rache im Keim ersticken, ohne sie zu reizen oder gar zu vervielfachen. Die Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung des Strafrechts ist damit zentrale Funktion und Aufgabe zivilisierter Vergesellschaftung.“121

Die Bedeutung dieser Aufgabe stellt sich heraus, wenn man in modernen systemtheoretischen Überlegungen zum Gewaltmonopol identische Strukturen aufspürt. Laut Luhmann122 ist die physische Gewalt stets reale Möglichkeit, in der Gemeinschaft die Interessen des Stärkeren durchzusetzen. Wenn man in einem Gesellschaftssystem physische Übergriffe reduzieren und Vertrauen in gewaltfreie Kommunikation mit anderen gewährleisten will, dann bleibt nur der Weg, die unabdingbar vorhandene körperliche Gewalt auf die Seite des Rechts zu ziehen.


121 RÖSSNER 1999, S. 212 ff.

122 LUHMANN 1972.

Der französische Kulturandropologe [sic] René Girard hat die evolutionistisch dem staatlichen Strafrecht zugetragene Aufgabe bei der Gewalteindämmung materialreich analysiert und überzeugend dargestellt. [...]

Im Laufe der Zeit und im Rahmen der sich evolutiv entwickelnden Zivilisation wird der Opferritus zur Isolierung und Mäßigung der Gewalt funktional äquivalent durch eine Strafjustiz abgelöst, die die Gewalt in ihrer außerordentlichen Sanktionsregelung monopolisiert und so zugleich isoliert. Die mächtige, zwingende und unabhängige Justiz befreit die Menschen aus dem schrecklichen Kreislauf der Gewalt. Die auf dem Gewaltmonopol beruhende Kraft und Autorität der Justiz reicht aus, den Täter, d. h. den Schuldigen, direkt anzugehen und die von ihm begangene Gewalttat zu isolieren. Es bedarf nicht mehr des Umwegs über ein neutrales Opfer. Eine starke und zentrale Justiz kann in der Gesellschaft Gewalt und Rache im Keim ersticken, ohne sie zu reizen oder gar zu vervielfachen. Die Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung des Strafrechts ist damit zentrale Funktion und Aufgabe zivilisierter Vergesellschaftung.

Die Bedeutung dieser Aufgabe stellt sich heraus, wenn man in modernen systemtheoretischen Überlegungen zum Gewaltmonopol identische Strukturen aufspürt. Nach Luhmann[16] ist die physische Gewalt stets reale Möglichkeit, in der Gemeinschaft die Interessen des Stärkeren durchzusetzen. Wenn man in einem Gesellschaftssystem physische Übergriffe reduzieren und Vertrauen in gewaltfreie Kommunikation mit anderen gewährleisten will, dann bleibt nur der Weg, die unabdingbar vorhandene körperliche Gewalt auf die Seite des Rechts zu ziehen.


[16] Luhmann, Rechtssoziologie, 3. Aufl., 1987, S. 106 ff.

Anmerkungen

fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20131004114528