von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 049 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-05 10:44:04 Guckar | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 49, Zeilen: 1-29 (komplett) |
Quelle: Rössner 1997 Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle |
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g) Konstruktive Konfliktverarbeitung durch integrierende Sanktionen
Die Tat, als Schnittpunkt der Aufgaben des Strafrechts muß isoliert und formal verarbeitet werden. Die betroffenen Personen werden an dieser Stelle des sozialen Kontrollsystems nur in ihrem unmittelbaren Bezug zur Tat relevant: Der Täter bei der Verantwortungsfeststellung und das Opfer bei der tatorientierten Interessenwahrnehmung.134
134 Siehe RÖSSNER 1999, S. 217. 135 RÖSSNER a.a.O., S. 217 ff. |
7. Konstruktive Konfliktverarbeitung durch integrierendes Sanktionieren
Die Tat muß isoliert und formal verarbeitet werden. Die betroffenen Personen werden an dieser Stelle des sozialen Kontrollsystems nur in ihrem unmittelbaren Bezug zur Tat relevant: Der Täter bei der Verantwortungsfeststellung und das Opfer bei der tatorientierten Interessenwahrnehmung. [...] Das Strafrecht hat bei dieser Lage der Dinge die heikle Aufgabe, das selbst aufgestellte Differenzierungsgebot zwischen Tat und Täter in der Sanktion zur Geltung zu bringen. Das Verlangen ist anspruchsvoll, müssen doch die widerstreitenden Prinzipien des Tadel und der damit notwendig verbundenen Ausgrenzung mit der Forderung nach sozialer Integration in Einklang gebracht werden. Das strafrechtliche Sanktionsprogramm hat die praktische Konkordanz beider Ansprüche zu bewerkstelligen. Dieses Dilemma zwingt, sich von der traditionellen Strafauffassung, die sozialethischen Tadel mit der repressiven Übelszufügung unmittelbar verbindet[36], zu verabschieden. Gefragt sind stattdessen neue Wege der sozialkonstruktiven und selbstverantworteten Konfliktlösung im Rahmen strafrechtlicher Kontrolle.[37] Anders als bei den traditionellen Strafen soll der neue Weg die durch den Tadel gesetzte Differenz zwischen Gemeinschaft und Täter nicht verstärken, sondern mit einem Angebot zur Reintegration abbauen. Die Kriminologie kann im Rahmen der empirisch fundierten Kontroll- und Bindungstheorien die Bedeutung dieses Vorgehens für eine tatorientierte Kriminalitätsprophylaxe belegen.[38] [36] Jescheck, Strafrecht AT, 4. Aufl., 1988, S. 58 [37] Rössner a.a.O. (Fn 37) und ders., Strafrechtsfolgen ohne Übelzufügung, NStZ 1992, 409 ff. [38] s. die Literatur zu Fn 12 |
Fast wörtlich. Nach seitenlangen wörtlichen Übernahmen aus derselben einschließlich Aufbau, Struktur und Argumentation wird nun eine längere wörtliche Übernahme aus der Quelle als solche verdeutlicht. Dies ändert nichts an der Wertung der gesamten Seite im Zusammenhang mit den vorangegangenen Seiten als Strukturplagiat. |
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