Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt
von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño
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[1.] Gjb/Fragment 118 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-10-07 07:19:13 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 118, Zeilen: 1-13 |
Quelle: Imbusch Bonacker 2006 Seite(n): 88, Zeilen: 24ff |
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[Mit seiner Begründung der] strukturellen Gewalt nimmt er allerdings eine folgenreiche Entgrenzung des Gewaltbegriffs vor, indem er Armut, Unterdrückung und Entfremdung zu Definitionsbestandsteilen seines strukturellen Gewaltbegriffs macht: „Um das Wort Gewalt nicht zu sehr zu strapazieren, werden wir die Bedingung struktureller Gewalt zuweilen als soziale Ungerechtigkeit bezeichnen“.286 Auch wenn man gegen den Begriff der strukturellen Gewalt kritisch dessen Unbestimmtheit bzw. sogar Unbestimmbarkeit anführen kann, weil Gewaltformen und Gewaltverhältnisse mit ihm ad infinitum ausgeweitet werden können und am Ende alles als Gewalt erscheint, sofern nur vorstellbar wäre, dass es im normativen Sinne besser sein könnte, so ist umgekehrt nicht einsichtig, warum Gewalt zumindest begriffsdefinitorisch auf ihre direkten und institutionellen Formen eingegrenzt werden sollte.287
286 GALTUNG 1971, S. 62 287 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 88 |
Mit seiner Begründung der strukturellen Gewalt nimmt er allerdings eine folgenreiche Entgrenzung des Gewaltbegriffs vor, indem er Armut, Unterdrückung und Entfremdung zu Definitionsbestandteilen seines strukturellen Gewaltbegriffs macht: „Um das Wort Gewalt nicht zu sehr zu strapazieren, werden wir die Bedingung struktureller Gewalt zuweilen als soziale Ungerechtigkeit bezeichnen.“ 38 Auch wenn man gegen den Begriff der strukturellen Gewalt kritisch dessen Unbestimmtheit bzw. sogar Unbestimmbarkeit anführen kann, weil Gewaltformen und Gewaltverhältnisse mit ihm ad infinitum ausgeweitet werden können und am Ende alles als Gewalt erscheint, sofern nur vorstellbar wäre, dass es im normativen Sinne besser sein könnte, so ist umgekehrt nicht einsichtig, warum Gewalt zumindest begriffsdefinitorisch auf ihre direkten und institutionellen Formen eingegrenzt werden sollte. |
Quelle ist in Fn. 287 genannt. |
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